Anspruch von Urlaub und Zusatzurlaub bei Rentenantritt ab 01. August (Rente / Pension / ATZ)

Claudia Böhmer, Wednesday, 06.02.2019, 14:05 (vor 1909 Tagen)

Guten Tag,

eine schwerbehinderte Tarifbeschäftigte, Vollzeit/ 5 Tage-Woche (bisher Jahresurlaub 30 Tage, Zusatzurlaub 5 Tage) tritt am 01. August diesen Jahres die Rente für Schwerbehinderte an.

Da man in der Verwaltung unterschiedliche Auskünfte bekommt, hier nun meine Frage.
Wie viel Urlaub und Zusatzurlaub stehen ihr nun definitiv bis 31. Juli 2019 zu?

Liebe Grüße
Claudia

Anspruch von Urlaub und Zusatzurlaub bei Rentenantritt ab 01. August

garda, Berlin, Wednesday, 06.02.2019, 15:22 (vor 1909 Tagen) @ Claudia Böhmer

eine schwerbehinderte Tarifbeschäftigte, Vollzeit/ 5 Tage-Woche (bisher Jahresurlaub 30 Tage, Zusatzurlaub 5 Tage) tritt am 01. August diesen Jahres die Rente für Schwerbehinderte an.
Da man in der Verwaltung unterschiedliche Auskünfte bekommt, hier nun meine Frage.
Wie viel Urlaub und Zusatzurlaub stehen ihr nun definitiv bis 31. Juli 2019 zu?

Hallo Claudia,

welcher Tarifvertrag gilt und ist dort eine Regelung zum Urlaub enthalten?
Gibt es eine Regelung im Arbeitsvertrag?
Gibt es eine Dienst/Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub?

Gilt da nichts, dann gilt das Bundesurlaubsgesetz,

§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
...
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Ausscheiden im 2. Halbjahr bedeutet also voller Urlaubsanspruch, bezogen auf den gesetzlichen Urlaub, mangels anderer Regelung (Fragen siehe oben) dann auch für den weiteren, meist ja tarifvertraglichen Urlaub. Der SB-Urlaub wird wie der gesetzliche Urlaub behandelt. Schlussfolgerung: voller Anspruch, der zu gewähren oder nach § 7 Abs. 4 abzugelten ist. Glück gehabt.

Hier noch ein erläuternder Text dazu:
IHK Ostfriesland und Papenburg

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Anspruch von Urlaub und Zusatzurlaub bei Rentenantritt ab 01. August

Claudia Böhmer, Wednesday, 06.02.2019, 15:34 (vor 1909 Tagen) @ garda

Vielen Dank für die Info.
Claudia

Anspruch von Urlaub und Zusatzurlaub bei Rentenantritt ab 01. August

GerdS, Hessen, Thursday, 07.02.2019, 10:03 (vor 1909 Tagen) @ Claudia Böhmer

Hallo Claudia,
bzgl. des Zusatzurlaubes würde dann § 208 SGB IX greifen.
Hier ganz gut aufgeführt:
https://www.komsem.de/a-z/zusatzurlaub/

Bei Einer Beschäftigung bis zum 31. Juli wären das 2,92 Tage, aufgerundet dann drei Tage
Sonderurlaub.

--
Viele Grüße
Gerd

Anspruch von Urlaub und Zusatzurlaub bei Rentenantritt ab 01. August

garda, Berlin, Thursday, 07.02.2019, 12:25 (vor 1908 Tagen) @ GerdS

Hallo Claudia,
bzgl. des Zusatzurlaubes würde dann § 208 SGB IX greifen.
Hier ganz gut aufgeführt:
https://www.komsem.de/a-z/zusatzurlaub/

Bei Einer Beschäftigung bis zum 31. Juli wären das 2,92 Tage, aufgerundet dann drei Tage
Sonderurlaub.

Sorry Gerd aber das ist falsch. Wie man im von dir verlinkten Text lesen kann, geht es dort um die Beendigung der SB-Eigenschaft, nicht hingegen wie hier um den Rentenübergang.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Anspruch von Urlaub und Zusatzurlaub bei Rentenantritt ab 01. August

GerdS, Hessen, Thursday, 07.02.2019, 13:19 (vor 1908 Tagen) @ garda

Danke Michael für den Hinweis.
Natürlich möchte ich hier nicht falsche Angaben machen,
das habe ich dann wohl vollkommen falsch gelesen.
:-(

In Bezug auf diesen Passus des aufgeführten Links:
"Für schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderung während des gesamten Kalenderjahres anerkannt ist, gelten diese allgemeinen Grundsätze zum Teilurlaub ebenso für den Zusatzurlaub."

war daher für mich dahingehend klar, dass entsprechend nur drei Zusatztage Anspruch bis zum 31. Juli bestehen.
Unabhängig davon, ob der Status der Schwerbehinderung wegfällt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Widersprechendes konnte ich auch nicht im Kommentar finden.
Liege ich damit falsch?

--
Viele Grüße
Gerd

Anspruch von Urlaub und Zusatzurlaub bei Rentenantritt ab 01. August

garda, Berlin, Monday, 11.02.2019, 08:16 (vor 1905 Tagen) @ GerdS

In Bezug auf diesen Passus des aufgeführten Links:
"Für schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderung während des gesamten Kalenderjahres anerkannt ist, gelten diese allgemeinen Grundsätze zum Teilurlaub ebenso für den Zusatzurlaub."

war daher für mich dahingehend klar, dass entsprechend nur drei Zusatztage Anspruch bis zum 31. Juli bestehen.
Unabhängig davon, ob der Status der Schwerbehinderung wegfällt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Widersprechendes konnte ich auch nicht im Kommentar finden.
Liege ich damit falsch?

Hallo Gerd,

ja damit liegst du falsch. Der Text unterscheidet zwei Fälle:

a) die SB-Eigenschaft endet, dann gilt die von dir angeführte Regelung. Dieses Ende hat aber mit einem Renteneintritt nichts zu tun, sondern basiert z.B. auf dem Auslaufen einer Heilungsbewährung, also von GdB 50 auf 30. SB-Eigenschaft ist weg aber es wird weiter gearbeitet, also läuft der Zusatzurlaub wie von dir angeführt aus. Hier ist noch die dreimonatige Nachlauffrist zu beachten, in der die SB-Eigenschaft weiter besteht!

b) jemand geht in Alters- oder volle, unbefristete EM-Rente, dann endet das Arbeitsverhältnis, nicht aber die SB-Eigenschaft, denn die ist ja nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Wird es jetzt klarer?

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

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