Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX (Kirche)

Remhagen, NRW, Tuesday, 05.05.2020, 18:04 (vor 1483 Tagen)

Hallo,

kann ein SBV die nicht freigestellt ist, in Homeoffice geschickt werden?

Es sollen einige Kollegen in Homeoffice "geschickt" werden, und das im Wechsel.

Für eine Einschätzung wäre ich dankbar.

MfG

Remhagen

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

Cebulon, Wednesday, 06.05.2020, 06:06 (vor 1483 Tagen) @ Remhagen

kann ein SBV die nicht freigestellt ist, in Homeoffice geschickt werden?

Hallo, m.E. ist Homeoffice weder Versetzung noch Abordnung, folglich greift auch kein Versetzungs- und Abordnungsschutz. Insoweit gilt für die SBV m.E. nichts anderes als für Mitglieder der MAV.

Gruß,
Cebulon

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

garda, Berlin, Wednesday, 06.05.2020, 07:56 (vor 1483 Tagen) @ Remhagen

Hallo,
kann ein SBV die nicht freigestellt ist, in Homeoffice geschickt werden?
Es sollen einige Kollegen in Homeoffice "geschickt" werden, und das im Wechsel.

Hallo Remhagen,

wie Cebulon schon schrieb ist das weder Abordnung noch Versetzung.

Bitte beachte aber, dass diese Anordnung nicht deine Amtstätigkeit tangiert, denn hier bist du weisungsfrei. Deine normale Arbeit im Home Office zur verrichten ist also okay, wie und wo du dein Amt ausübst, kann dir niemand vorschreiben.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 06.05.2020, 11:31 (vor 1482 Tagen) @ garda

Hallo Cebulon und Garda,

diese Meinung habt Ihr aber relativ exklusiv. § 179 Abs. 3 SGB IX schützt auch ausdrücklich vor (räumlicher) Versetzung und trennt nicht zwischen Arbeitsort und Ort der Mandatswahrnehmung.

Alle einschlägigen Definitionen in BetrVG und PVGen schließen ebenfalls die räumliche Änderung des Arbeitsortes in den jeweiligen Versetzungsbegriff ein.

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&Tschüß

Wolfgang

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

Monica99, Wednesday, 06.05.2020, 13:47 (vor 1482 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang, dann aber bitte auch alkes. Denn auch BRM usw können versetzt werden. Es bedarf nur der Zustimmung des BR/PR. Es bedarf NICHT der Zustimmung der SBV. Es ist nur darauf zu achten, dass das Mandat weiter wahrgenommen werden kann. Auch Homeoffice hindert NICHT an der Mandatswahrnehmung. Es kann aber ein Grund sein den Stellvertreter wegen "verhinderung" einzusetzen. Homeoffice unterliegen weiter der MB des BR.

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mfg Monica

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

garda, Berlin, Wednesday, 06.05.2020, 14:35 (vor 1482 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

hier die Definition der Versetzung nach Rechtsanwalt Hensche

Was ver­steht man un­ter ei­ner Ver­set­zung?
Un­ter ei­ner Ver­set­zung ver­steht man übli­cher­wei­se:
- die Zu­wei­sung neu­er Ar­beits­auf­ga­ben, die von bis­he­ri­gen Auf­ga­ben er­heb­lich ab­wei­chen, und/oder
- die Zu­tei­lung zu ei­ner an­de­ren Be­triebs­ab­tei­lung, und/oder
- die Zu­wei­sung ei­nes weit ent­fern­ten neu­en Ar­beits­or­tes, ins­be­son­de­re in ei­ner an­de­ren Stadt,
wo­bei sol­che Maßnah­men wei­ter­hin von ei­ner ge­wis­sen Dau­er sein müssen, d. h. für min­des­tens ei­ni­ge Wo­chen Gültig­keit ha­ben oder bis auf wei­te­res gel­ten müssen (d.h. ei­ne „Ver­set­zung für ei­nen Tag“ gibt es nicht).
Der­je­ni­ge, der ei­ne Ver­set­zung ent­schei­det, ist der Ar­beit­ge­ber bzw. der Dienst­vor­ge­setz­te, und der, der sie be­fol­gen muss, der Ar­beit­neh­mer.
Kei­ne Ver­set­zung ist der bloße Ent­zug von Ar­beits­auf­ga­ben, d.h. die Frei­stel­lung des Ar­beit­neh­mers von der Ar­beit.

Hier die Definition der Abordnung nach Wikipedia

Abordnung ist in Deutschland ein Begriff des Dienstrechts und des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst. Für Beamte und Richter ist Abordnung die vorübergehende, ganz oder teilweise Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle (§ 27 Abs. 1 BBG; § 14 Abs. 1 BeamtStG). Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte) ist eine Abordnung definiert als Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Nichts davon trifft auf das Home Office zu. Ich frage mich, nach welchen Kriterien du hier eine Versetzung oder Abordnung siehst.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

Monica99, Wednesday, 06.05.2020, 16:01 (vor 1482 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

dann aber auch bitte das Gesetz (BetrVG) ganz lesen.

Begriff der Versetzung
Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,

Daher kann sogar auch trotz Verbleib am "gleichen" Arbeitsplatz/Ort eine Versetzung lt. BertVG sein.

Wobei, es gibt keinen grundsätzlichen Versetzungsschutz von Mandatsträgern. Sie unterliegt nur der Mitbestimmung und die Wahrnehmung des Mandates darf nicht unmöglich sein.

--
mfg Monica

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

garda, Berlin, Monday, 11.05.2020, 08:18 (vor 1478 Tagen) @ Monica99

Hallo Michael,
dann aber auch bitte das Gesetz (BetrVG) ganz lesen.
Begriff der Versetzung
Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
Daher kann sogar auch trotz Verbleib am "gleichen" Arbeitsplatz/Ort eine Versetzung lt. BertVG sein.

Hallo Monica,

Arbeitsbereich ist jetzt noch was ganz anderes. Es ist hier nur indirekt abzulesen, dass Home Office ein anderer Arbeitsort ist, wie es im Bereich des BetrVG definiert ist, wenn sich weder am Aufgabenbereich noch den Inhalten oder der Unterstellung etwas ändert. Anderer Arbeitsort ist üblicherweise ein Arbeitsort in einer anderen Liegenschaft des Arbeitgebers oder auch z. B. beim Kunden. Home Office als Maßnahme des kollektiven oder individuellen Gesundheitsschutzes als anderen Arbeitsort zu bezeichnen halte ich nicht für richtig, schon gar nicht, wenn es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt.

Wichtig bleibt, dass die Mandatsausübung nicht behindert wird.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 11.05.2020, 11:36 (vor 1477 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

leider stehst Du mit dieser Meinung

Home Office als Maßnahme des kollektiven oder individuellen Gesundheitsschutzes als anderen Arbeitsort zu bezeichnen halte ich nicht für richtig, schon gar nicht, wenn es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt.

im Vergleich zur mir bekannten Fachkommentierung ziemlich alleine da.

So schreibt z. B. der ErfK, Kania, § 99 Rn15:
"Wird einem AN ein Arbeitsplatz an einem anderen Ort zugewiesen, liegt regelm. eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor. Es handelt sich hierbei um die Zuweisung eines anderen "Arbeitsbereichs" auch dann, wenn die an einem anderen Arbeitsort zu erbringende Arbeitsleistung inhaltl. unverändert ist... .
...
Dies gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit im Home Office; ..."

--
&Tschüß

Wolfgang

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

Cebulon, Wednesday, 06.05.2020, 15:21 (vor 1482 Tagen) @ albarracin

diese Meinung habt Ihr aber relativ exklusiv. Alle einschlägigen Definitionen in BetrVG und PVGen ...

Naja, hier dürfte nichts dergleichen gelten, sondern wohl die MAVO Paderborn. Deswegen ja auch mein ausdrücklicher Hinweis auf die Regelungen für Mitglieder der MAV. Hier sollten wohl Kirchenrechtler schnell Klarheit schaffen können, was für eine nicht freigestellte SBV gemäß Kirchenrecht gilt. Evtl. auch bei MAV nachfragen.

Unabhängig hiervon: Homeoffice dürfte sich so oder so in Unternehmen und Dienststellen künftig auch in Deutschland sehr viel stärker verbreiten, zumindest aber für einige Tage pro Woche. Die Arbeit in den eigenen vier Wänden ist z.B. in den Niederlanden, in Finnland, in Luxemburg sowie in Österreich deutlich verbreiteter mit teils weit über 10 Prozent.

Gruß,
Cebulon

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

Remhagen, NRW, Wednesday, 06.05.2020, 18:49 (vor 1482 Tagen) @ Cebulon

Hallo,
danke für eure Einschätzungen!
Allerdings bin ich jetzt genauso schlau wie zuvor.

MfG

Remhagen

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 06.05.2020, 21:19 (vor 1482 Tagen) @ Remhagen

Moin Moin an Euch alle,

dann werde ich dei Verwirrung noch mehr verkomplizieren.
Unter den derzeitigen Umständen mit Corona kommt es auch darauf an, warum der Vorgesetzte das Homeoffice anordnet. Liegt hier ein Hochrisikobereich vor, oder sind gesundheitliche Einschränkungen des Mitarbeiters bekannt, sodass der Arbeitgeber aus Fürsorgepfllicht handeln muss, dann wird es schwer dagegen zu argumentieren, die eigentliche Dienstaufgabe als Homeoffice zu erledigen. Gleiches gilt bei Erlassen bzw. Vorschriften im Unternehmen, ohne die das selbige aufgrund von Auflagen des Gesundheitsamts o.ä. schließen muss.. Dann sollte man auf jeden Fall aber mitteilen, dass die Mandatausfgaben unter Umständen auch einen Temrin vor Ort notwndig machen können und man die durch das Homeoffice unvermeidlichen Wege als Arbeitszeit ansieht.

Liebe Hrüße

Hendrik

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 07.05.2020, 13:15 (vor 1481 Tagen) @ Remhagen

Hallo,

das es sich bei Anordnung von "Home-Office" unzweifelhaft um eine "Versetzung" bzw."Abordnung" im arbeitsrechtlichen Sinn handelt ist sowohl nach BetrVG (zB § 95) als auch nach Personalvertretungsrecht (zB § 47 BPersVG) eindeutig. Der von Garda zitierte Hensche sagt dazu auch gar nichts anderes aus, wenn man ihn denn richtig lesen würde.

Genau darauf - auf diese gesetzlich definierten Begriffe - bezieht sich der Schutz des § 179 Abs. 3 SGB IX.
Das dieses und andere Rechte aus dem SGB IX durch die MAVO für das Erzbistum Paderborn nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird, haben wir ja schon an anderer Stelle diskutiert.
Ist die VP selbst geschützt durch das SGB IX, dann muß die SBV hierzu natürlich auch im Vorfeld entsprechend der gesetzlichen Regelungen beteiligt und angehört werden. Geschieht das nicht, kann die SBV die Maßnahme aussetzen.

Eine Versetzung in ein "Home-Office" kann sich auch sehr nachteilig auf die Arbeit einer SBV auswirken und diese beschränken, wenn dadurch keine direkte Kommunikation mehr mit den Beschäftigten möglich ist und/oder die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben im Betrieb/Dienststelle dadurch erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
Insoweit ist auch bei einer nicht freigestellten SBV der Arbeitsort vom Ort der Mandatswahrnehmung nicht ohne Weiteres zu trennen.

Unabhängig davon wäre bei dieser Anordnung auch noch der individualrechtliche Aspekt zu prüfen. Wenn nämlich die Anordnung des "Home-Office" nicht durch den Arbeitsvertrag gedeckt wäre, könnte diese Anordnung nur im Rahmen einer Änderungskündigung vom AG durchgesetzt werden. Eine solche Änderungskündigung ist aber grundsätzlich nicht außerordentlich möglich und daher ausgeschlossen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

Remhagen, NRW, Thursday, 07.05.2020, 17:01 (vor 1481 Tagen) @ albarracin

Danke Wolfgang für deine Einschätzung!

MfG

Remhagen

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

Cebulon, Friday, 08.05.2020, 07:20 (vor 1481 Tagen) @ Remhagen

Allerdings bin ich jetzt genauso schlau wie zuvor.

Dann guck mal hier den allgemeinen DGB-Beitrag an zur Anordnung von Homeoffice in Betrieben: Was darf ich? Was muss ich? Danach „kommt es darauf an“ und es ist zu differenzieren in Betrieben des BetrVG. Heil meinte kürzlich so ganz pauschal und locker: „Es darf und wird keinen Zwang zum Homeoffice geben.“ Erinnert mich an seine lockeren kategorischen „Sprüche“, wonach BR-Videkonferenzen auch ohne Änderung des BetrVG möglich seien entgegen herrschender Meinung.

Gruß,
Cebulon

Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX

Monica99, Friday, 08.05.2020, 09:02 (vor 1481 Tagen) @ Cebulon

Hallo, ich warte ja darauf, wie Herr Heil das mit den Rechten der Mitarbeitervertretungen regeln will. Denn alle Rechte betreffend des Arbeitsplatzes/-stätte/ -umfeld/ Arbeitsstättenbegehung usw., Gesundheitsschutzes gelten auch für das Homeoffice. Auch das ArbZG und die Beachtung der Einhaltung der Arbeitszeit/Pausen durch die Mitarbeitervertretungen ist ein Thema.

Auch die Rechte der Berufsgenossenschaften betreffend des Arbeitsplatzes usw. gelten.

Eigentlich auch die Feuerwehr will ggf. mitreden, wie sue es auch bei den "Arbeitsstätten" macht in Punkto Sicherheit und ggf Rettung.

Ach ja, der Betriebsarzt ist ja auch noch da.

Machen dann zukünftig Mitarbeitervertretungen Arbbeitsplatzbegehungen in den Homeoffice?

Ich verstehe ja hier den DBG auch nicht, da er bisher zu diesem Themen nichts sagt.

--
mfg Monica

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