Benachteiligung Schwerbehinderter beim Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

SVP F.I.12, Nürnberg, Wednesday, 29.07.2020, 08:35 (vor 1375 Tagen)

Hallo allerseits,

Ich möchte hier gerne etwas diskutieren.

Seit jeher gibt es eine Urlaubsplanung bei der der BR und auch die SBV beteiligt werden.

Aufgrund der Größe des Unternehmens wird in den Urlaubsgrundätze geregelt das es sogenannte Urlaubsgruppen gibt: A, B, C der jeweils Mitarbeiter zugeordnet sind. Jeweils werden die ersten 3 Wochen des Jahresurlaubs im ersten Einschreibefenster eingetragen, dann kommt die nächste Gruppe.... im Zweiten Einschreibefenster dann den Rest, also Tariflicher Zusatzurlaub (Wahlmodel) und auch der SB Urlaub. Sind je nach Wahl 6 /12 + 3-5 SB Urlaub

Anmerkung: man kann so ca. sagen das 6 Personen gleichzeitig Urlaub nehmen können....

Nun will man 2021 etwas ändern: und zwar möchte der Arbeitgeber, für diejenigen welche von tariflichen Wahlmodel fur mehr Urlaub gebraucht machen, in der ersten Einschreibefrist 4 statt 3 Wochen verplanan dürfen.

Es gibt Urteile das diese Besserstellung auch ok ist: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 18.03.2009, 4 AZR 64/08

Nun wirkt sich dies aber auf die freien Urlaubsfenster negativ aus. Das würde im Zweifel mit sich bringen, dass eben in der 2ten Einschreibung der SB Urlaub schlechter verplant werden kann.

Daher war meine Idee, für SB MA welche Anspruch auf Zusatzurlaub aus 208 SGB IX haben, diesen oder zumindest den halben Urlaub zusätzlich wie auch die Kollegen des Wahlmodels der Gewerkschaft verplanan dürfen.

Ich habe diesbezüglich nie das Wort Diskriminierung verwendet, sondern habe sachlich argumentiert. Lediglich sehe ich die zulässige Bevorzugung der tariflichen Regelungen, als schlechterstellung der Kollegen mit SB Zusatzurlaub, da diese weniger Möglichkeiten haben diesen frei zu wählen.

Der Arbeitgeber sieht keine Diskriminierung und will es so durchziehen, der SB Urlaub wird dann halt später eingetragen wo noch freie Fenster sind..


Wie sehr Ihr das? Benachteiligt die neue Regelung Schwerbehinderte?
Oder sehe ich das als SBV zu verbissen, da 208ter SB Zusatzurlaub ohnehin ja schon ein Nachteilsausgleich ist.


Danke jetzt schon für eure Beiträge!

Benachteiligung Schwerbehinderter beim Zusatzurlaub

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 29.07.2020, 09:11 (vor 1375 Tagen) @ SVP F.I.12

Hallo,

unabhängig von einer evtl. "Diskriminierung", die ich aufgrund Deiner Schilderung nicht unbedingt sehe, unterliegt diese Regelung von A-Z der Mitbestimmung des BR gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

Was hindert Dich, auf den BR zuzugehen und ihn aufzufordern, die Urlaubsvergabe aktiv und vollständig mit dem AG in einer BV zu regeln und zu diesen Regelungen bzw. den verhandlungen darüber Deinen SBV-Input zu leisten ???

--
&Tschüß

Wolfgang

Benachteiligung Schwerbehinderter beim Zusatzurlaub

WoBi, Wednesday, 29.07.2020, 17:36 (vor 1375 Tagen) @ SVP F.I.12

Hallo SVP F.I.12,

was ist mit gewerkschaftlich organisierte Kolleginnen und Kollegen? Sind die A+! Und wenn die Organisierten zusätzlich noch Schwerbehindert sind und den Nachteilsausgleich Zusatzurlaub haben, sind die dann A++?
Die haben einen Urlaubsanspruch von mehr als 40 Tagen im Jahr.

Die Anzahl kann durch die Inanspruchnahme von zusätzlichen Urlaubstagen nach dem Tarifvertrag für besondere Anlässe noch gesteigert werden. Dies wird sich allerdings im laufenden Jahr erst zeigen.

Zusätzlich kommen die Personen hinzu, die einen Urlaubsübertrag z.B. wegen Krankheit haben.

Oder was ist mit gewerkschaftlich organisierte Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht die zusätzlichen Tage leisten können und den Geldbetrag beanspruchen, sind diese in C- eingruppiert, obwohl sie schulpflichtige Kinder haben? Die nur 30 bzw. 35-Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche haben.

Mit kommt die Urlaubsreglung vor, wie aus dem vorigen Jahrtausend nach Gutsherrenart und ohne Berücksichtigung der Wünsche der Kolleginnen und Kollegen. Hier ist besonders der BR gefordert. Dieser hat hier nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG Mitbestimmung. Urlaubsanspruche können ggf. per Einigungsstelle durchgesetzt werden:

"Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;"

Es wird nur auf die Anzahl von Urlaubstage abgestellt, ohne andere Belange zu berücksichtigen. Das kann niemals zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz führen.

--
Gruß
Wolfgang

Benachteiligung Schwerbehinderter beim Zusatzurlaub

SVP F.I.12, Nürnberg, Thursday, 30.07.2020, 08:57 (vor 1374 Tagen) @ WoBi

Hallo, also nach euren Kommentaren, habe ich mich dann mal an die Litaratur (Mein Kommentar) gesetzt. Nun habe ich soweit zum §208 durch und würde
nun mal hier was darstellen:

Und ich gehe davon aus, daß genau diese Auslegung ein BR/PR nicht kennt oder davon ausgehen muss:

Das kennen noch alle:

BurlG § 7

Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs:

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Das habe ich aus dem Sozialrechtskommentar:

Einschränkung des Festlegerechts des Arbeitgebers:

Grundsätzlicher Regelungsinhalt wie §7 BUrlG: Der Zusatzurlaub soll einem erhöhten Regenerations – und damit Erholungsbedürfniss der schwerbehinderten Menschen entsprechen.

Insoweit lässt sich die urlaubsrechtliche Besserstellung des schwerbehinderten Menschen sachlich rechtfertigen.

Daraus wird abgeleitet:

Für den Arbeitnehmer geäußerter Urlaubswunsch aus dem §208 gilt als Gebot der vorrangigen Erfüllung. Zwar legt der Arbeitgeber nach §7 Abs. 1 BurlG den Urlaubszeitpunkt des Urlaubs fest. Nach §7 Abs. 3 Satz 3 BurlG ist es dem Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers, den Anspruch auf Urlaub zu nehmen, verwehrt, entgegenstehende betriebliche Belange einzuwenden.

Der letzte Satz ist zum 3 mal lesen

Benachteiligung Schwerbehinderter beim Zusatzurlaub

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.07.2020, 09:44 (vor 1374 Tagen) @ SVP F.I.12

Hallo,

Hallo,

Das habe ich aus dem Sozialrechtskommentar:

wie heißt der Kommentar?


Einschränkung des Festlegerechts des Arbeitgebers:

Wo in dem Kommentar steht das ? (zB Rn)


Grundsätzlicher Regelungsinhalt wie §7 BUrlG: Der Zusatzurlaub soll einem erhöhten Regenerations – und damit Erholungsbedürfniss der schwerbehinderten Menschen entsprechen.

Grundsätzlich unstrittig


Insoweit lässt sich die urlaubsrechtliche Besserstellung des schwerbehinderten Menschen sachlich rechtfertigen.

Hier wird es kontrovers


Daraus wird abgeleitet:

Für den Arbeitnehmer geäußerter Urlaubswunsch aus dem §208 gilt als Gebot der vorrangigen Erfüllung. Zwar legt der Arbeitgeber nach §7 Abs. 1 BurlG den Urlaubszeitpunkt des Urlaubs fest. Nach §7 Abs. 3 Satz 3 BurlG ist es dem Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers, den Anspruch auf Urlaub zu nehmen, verwehrt, entgegenstehende betriebliche Belange einzuwenden.

Diese Meinung ist relativ singulär. Die weit überwiegende Kommentierung sowie eine gefestigte BAG-Rechtsprechung seit 1957 schließt aus § 208 Abs. 3, 2. Halbsatz, daß für den "normalen" Erholungsurlaub gemäß des Grundsatzes der "Akzessorietät" alle Regelungen des gesetzlichen Urlaubs aus dem BUrlG gelten (stellvertretend für viele LPK-SGB IX, Düwell, § 208 Rn 24. ErfK, Rolfs, § 208 SGB IX Rn 2). Dazu gehört auch die Geltendmachung betrieblicher Belange durch den AG und die Pflicht, einen Ausgleich zwischen den Belangen von AG und AN zu schaffen.
Wenn der Zusatzurlaub den Regelungen des BUrlG unterliegt, ist die Gewährung natürlich auch Bestandteil der Mitbestimmung des BR.


Der letzte Satz ist zum 3 mal lesen

Was soll diese Bemerkung?

--
&Tschüß

Wolfgang

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