Einsichtnahme in Wahlunterlagen durch AG innerhalb Anfechtungsfrist (Wahlen)

C.K., Stuttgart, Tuesday, 22.11.2022, 15:23 (vor 524 Tagen)

Hallo miteinander,
ich bin die alte und neue VP Schwb an unserem Standort. Durchgeführt wurde das vereinfachte online Wahlverfahren unter Zuhilfenahme der Formulare des BIH. Als alte VP habe ich die Wahl vorbereitet und dazu alles, was ich finden konnte gelesen, um möglichst Fehler zu vermeiden.

Die Wahlunterlagen wurden mit 3 Wochen(-1 Tag) Rücksendefrist versandt. Es gab 10 Rücksendungen. Zur Stimmauszählung waren die 3 Kanditen (1xVP und 2xStv.) und der Inklusionsbeauftragte des AG anwesend.
Die Stimmauszählung fand m.E. in der gebotenen Geheimhaltung statt.

Der Inklusionsbeauftragte meinte, dass bei nur einer Kandidatin für die VP auf dem Stimmzettel zwei Positionen, jeweils für ja oder nein Stimmen vorhanden sein müssten. Auf dem Stimmzettel der Stv. beanstandete er, dass da nicht drauf stand, dass 2 Kreuze gemacht werden können. Mit diesem Einwand hatte er recht, das war mir beim Vervollständigen der Stimmzettel durch die Lappen gegangen war. Wir hatten nur die Wahl von 2 Stellvertretern beschlossen.
Die Wahl ging klar für den neuen Kandidaten als 1. Stv. aus, was wir auch so wollten.
Das wäre anfechtbar und würde zu einer Wiederholung der Stellvertreterwahl führen, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit an dem Ergebnis nichts ändern.

Am 21.11. kam jetzt die Aufforderung durch den Inklusionsbeauftragten, der bei der Wahl alles beobachten konnte, zur Einsichtnahme in die gesamten Wahlunterlagen. Nachträglich wurde mir eine Kopie aus einem Kommentar von Neumann-Pahlen zum §16 der Wahlordnung zugesandt.
Muss ich dem AG Einsicht gewähren oder kann ich es auch einfach auf eine Wahlanfechtung ankommen lassen?

Einsicht in die „gesamten“ Wahlunterlagen durch AG? Ja/Nein-Stimmzettel?

Cebulon, Tuesday, 22.11.2022, 17:30 (vor 524 Tagen) @ C.K.

Der Inklusionsbeauftragte meinte, dass bei nur einer Kandidatin für die VP auf dem Stimmzettel zwei Positionen, jeweils für ja oder nein Stimmen vorhanden sein müssten.

Hallo,

das ist alles „frei erfunden“, unkritisch „nachgeplappert“ und einfach nur sehr sehr „dummes Zeug“ an § 9 Wahlordnung vorbei. So sieht das auch die BIH seit jeher. Von dessen bodenlosen Unfug würde ich mich nicht verunsichern lassen. Auch wenn das in anderen Bereichen bei nur einem Kandidaten anders geregelt sein sollte und dort die Stimmzettel mit der Abfrage von "ja" und "nein" versehen werden sollten, ist das bei SBV-Wahlen gerade nicht vorgesehen und klar ausgeschlossen laut SchwbVWO. Inklusionsbeauftragte können sich nicht beliebig aus anderen Wahlordnungen was raussuchen gemäß eigenem Gutdünken und die SchwbVWO einfach ignorieren. Fazit: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat laut § 13 Abs. 2 SchwbVWO entsprechend, bei nur einem Bewerber also wenigstens eine Stimme nach ganz herrschender Meinung.

Das wäre anfechtbar und würde zu einer Wiederholung der Stellvertreterwahl führen, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit an dem Ergebnis nichts ändern.

Das ist so nicht richtig – zudem ohnehin keine zwingende Muß-Vorschrift. Außerdem dürfte darauf in den Wahlunterlagen wohl hingewiesen worden sein, oder etwa nicht? Vergl. Kommentar von Pahlen zu § 9 Abs. 3 SchwbVWO: „Ebenso beeinträchtigt das Fehlen des Hinweises auf Zahl der Stimmen bei mehreren stellvertretenden Mitgliedern die Gültigkeit der Wahl nicht“ (Randnummer 2). Demnach also gleichfalls kein Anfechtungsgrund!

Am 21.11. kam jetzt die Aufforderung durch den Inklusionsbeauftragten, der bei der Wahl alles beobachten konnte, zur Einsichtnahme in die gesamten Wahlunterlagen. Muss ich dem AG Einsicht gewähren?

Ja, aber nur beschränkte Einsicht: Danach keine Einsicht in die mit Stimmabgabevermerke versehene Wählerliste und selbstverständlich auch keine Einsicht in Freiumschläge wg. Datenschutz laut Rspr. bei Anfechtung!! Demnach grds. keine Einsichtnahme in die „gesamten“ Wahlunterlagen: Das geht hier überhaupt nicht u.a. nach BAG vom 12.06.2013 - 7 ABR 77/11, Rn. 20 - 25, mit großer Klarheit für BR-Wahl zum Wahlgeheimnis: Das umfasst auch, wer gewählt hat und wer nicht.

Nachträglich wurde mir eine Kopie aus einem Kommentar von Neumann-Pahlen zum § 16 der Wahlordnung zugesandt.

Dieser § 16 SchwbVWO gilt entsprechend für vereinfachtes Verfahren, also nicht wörtlich, da § 20 Abs. 4 SchwbVWO „entsprechend“ darauf verweist.

Gruß
Cebulon

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