schwerbehinderten Menschen namentlich zu benennen (Gesamt-Konzern-SBV)

Alex081073, Oberfranken, Friday, 08.09.2023, 13:34 (vor 236 Tagen)

Hallo,
in unseren Unternehmen bin ich als K-SBV im Mai gewählt worden. Diese Struktur gab es zuvor nicht und ich muss mir nach nach einlesen.
Zur Struktur- Wir sind verschiedene Krankenhäuser mit Holding und weiter Betriebe darunter. Eine Gesamt-SBV gibt es nicht!
Nun will ich natürlich von der Konzernspitze (COO -Geschäftsführender Direktor) das dieser mir von allen Betriebe eine Liste übersendet wo schwerbehinderten Menschen arbeiten. Nun verweist der Geschäftsführender Direktor darauf hin, das wir eine dezentral geführte Organisation sind, und wir keine konzernweiten Listen führen. Ich solle mich an den einzelne Betriebe wenden und da meine Listen erfragen. Nur leider kenne ich nicht alle Betriebe im Unternehmen und der KBR auch nicht wirklich. Hier ist man auch schon mit Anwalt dran.
Wie ist eure Meinung, ob der COO -Geschäftsführender Direktor mir die Listen bringen muss, oder muss ich da selber in den einzelne Betriebe nachfragen. Denn nach § 182 Abs. 1 SGB IX ist der AG verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
Nachtrag - weiß natürlich, dass ich als K-SBV nach § 180 SGB IX nur da zuständig bin wo keine örtliche SBV installiert ist.
Bin gespannt wie ihr das seht, ob ich in der Holschuld bin.

Gruß Alex.

schwerbehinderten Menschen namentlich zu benennen

Cebulon, Sunday, 10.09.2023, 17:33 (vor 233 Tagen) @ Alex081073

Ich solle mich an die einzelnen Betriebe wenden und da meine Listen erfragen. Nur leider kenne ich nicht alle Betriebe im Unternehmen und der KBR auch nicht wirklich. Hier ist man auch schon mit Anwalt dran.

Hallo Alex,

Anlaufstellen der KSBV sind mE zunächst die einzelnen Konzernunternehmen (z.B. GmbH), also die jeweiligen Arbeitgeber, und nicht die einzelnen Betriebe. Eine Liste aller Unternehmen des Konzerns sollte wohl ins Intranet bzw. Internet gestellt worden sein? Diese sollte natürlich (zwingend) auch der KBR haben! Der geschäftsführende Konzern-Direktor muss da mE keine konzernweite Liste beibringen, da ja nicht konzernweiter Arbeitgeber. Für die Holding-Gesellschaft muss er aber liefern, wenn er dort für dieses Holding-Unternehmen als Arbeitgeber fungieren sollte.

Gruß,
Cebulon

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