Schwellenwert 200 Freistellung (Einmalige Überschreitung reicht?) (Stellvertreter/in)

adalbert2306! @, Thursday, 14.12.2023, 11:19 (vor 136 Tagen)

Hallo zusammen und Danke, dass es dieses Forum gibt !

Bekannt ist sicherlich der "200-er Schwellenwert" für eine mögliche Freistellung als Stellvertretung auf eigenem Wunsch.

Meine Frage: Muss dieser Wert einmalig überschritten werden oder dauerhaft ?

Hierzu kann ich leider im SGB IX nichts finden.

Welcher Personenkreis zählt dazu, z.B. Daten wie unter exemplarisch genannt

Schwerbehindert 135
Gleichgestellt 30
Behindert 15

Dann habe ich noch unter Urteile was gefunden, was zwar thematisch zu meiner Frage passt, ich ehrlich gesagt inhaltlich nicht ganz verstehe:

Bei der Ermittlung des Schwellenwerts des § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, wonach der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer Beschäftigung von in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung zu gewähren ist, sind auch Mitarbeiter zu berücksichtigen, die von einer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen wurden.

Was ist mit dem letzten Passus genau gemeint ?

Herzlichen Dank an alle, die sachdienlich antworten :-)

Schwellenwert 200 Freistellung (Einmalige Überschreitung reicht?)

Kasandra, Saturday, 16.12.2023, 22:51 (vor 134 Tagen) @ adalbert2306!

Hallo Adalbert,

"Welcher Personenkreis zählt dazu, z.B. Daten wie unter exemplarisch genannt

Schwerbehindert 135
Gleichgestellt 30
Behindert 15"

Ich weiß nicht, wie Du definierst.

Schwerbehinderte Kolleg*innen 135 + Gleichgestellte = 30, dies macht in Summe 165 MA!

"Behindert"???? 15 MA??? Dies definiere ich mit einem GdB von 10-20. Somit zählen diese nicht.

Entweder sind deren Einschränkungen zu gering, oder Ihr als SBV und oder auch die betroffenen MA haben sich juristisch nicht entsprechend gewehrt.

Fakt; rechne ich es auf, dann komme ich bei 165 MA an. Die 15 MA "machen auch nichts mehr aus", außer, ihr unterstützt die MA und und legt fristgerecht mit ihnen Widersprüche ein und hemmt das Verfahren.

Entspechend im Verfahren müssen die MA, seitens RSV über die private RSV, den Rechtsschutz der Gewerkschaft oder eines Sozialverbandes in die Klage gehen. Da bist Du aber dann draußen!

Schwellenwert 200 Freistellung (Einmalige Überschreitung reicht?)

Phönix, NRW, Sunday, 17.12.2023, 01:01 (vor 134 Tagen) @ adalbert2306!

Es zählen eben die Mitarbeitende mit Schwerbehinderung (GdB 50 und mehr) und jene mit GdB 30/40 mit Gleichstellung. Allerdings besteht keine Verpflichtung eine Gleichstellung zu beantragen und daher zählen eben jene mit GdB 30/40 ohne Gleichstellung bei der Berechnung des Freistellungsbedarfs nicht, diese sind wie jene mit GdB 10/20 "nur" behindert.

Mag sein, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Gleichstellung seine Mitarbeitenden mit GdB 30/40 hat, hinsichtlich der Mindestbeschäftigungsquote und auch die SBV hinsichtlich der Kopfzahl um den Freistellungsbedarf darzustellen, aber es gibt durchaus auch Mitarbeitende mit GdB 30/40 die kein Interesse an einer Gleichstellung haben, da sie deren Inhalte nicht benötigen.

Ab 100 Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung / Gleichstellung besteht die Möglichkeit, den 1.Stellvertreter dauerhaft für bestimmte Aufgaben heranzuziehen. Hierfür kann es sich von seiner beruflichen Tätigkeit im erforderlichen Umfang freistellen. Die Vollfreistellung der Vertrauensperson kann auch in Teilfreistellungen aufgesplittert werden. Ansonsten gelten für die 200er Grenze die gleichen Modalitäten wie für die Vollfreistellung der Vertrauensperson bei 100, der Anspruch kann schon bestehen, wenn die 100er Grenze noch nicht ganz erreicht ist. Voraussetzung ist entweder, dass ein besonderer Aufwand besteht (z.B. Fahrtwege zwischen den Betriebsteilen) oder eben abzusehen ist, dass der Schwellenwert demnächst überschritten wird. Wurde der Schwellenwert von 200 überschritten, führt ein Unterschreiten einige Zeit später nicht automatisch zum Versagen der Vollfreistellung. Vielmehr ist hier zunächst die weitere Entwicklung zu beobachten.

In deinem Beispiel zähle ich 165 Köpfe und da würde ich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über den Freistellungsbedarf des 1. Stellvertreters empfehlen.

Gruß
Phönix

Schwellenwert 200 Freistellung (Einmalige Überschreitung reicht?)

garda, Berlin, Thursday, 21.12.2023, 08:57 (vor 129 Tagen) @ adalbert2306!

Dann habe ich noch unter Urteile was gefunden, was zwar thematisch zu meiner Frage passt, ich ehrlich gesagt inhaltlich nicht ganz verstehe:

Bei der Ermittlung des Schwellenwerts des § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, wonach der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer Beschäftigung von in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung zu gewähren ist, sind auch Mitarbeiter zu berücksichtigen, die von einer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen wurden.

Was ist mit dem letzten Passus genau gemeint ?

Dieser letzte Passus bezieht sich nur auf Jobcenter (JC) die als sogenannte gemeinsame Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und der betreffenden Kommune (Stadt, Landkreis, in Berlin Stadtbezirk usw.) geführt werden. Ich weiß nicht welches Urteil du da hast, aktuelle und letztinstanzliche Rechtsprechung (BAG) ist aber zu diesem Thema, dass dem JC zugewiesene Beschäftigte in der zuweisenden Dienststelle (Agentur für Arbeit bzw. Kommune) nicht mitzählen, sondern nur im Jobcenter. Ich bin selbst SBV in einem Jobcenter (gE) und kenne die Rechtsprechung wie auch die endlosen Diskussionen mit der jetzt in Rente ausscheidenden SBV in "meiner" Arbeitsagentur die das natürlich ganz anders sieht, weil sie gerne ne Freistellung hätte...

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Schwellenwert 200 Freistellung (Einmalige Überschreitung reicht?)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 21.12.2023, 09:31 (vor 129 Tagen) @ adalbert2306!

Hallo,

das SGB IX kennt keine irgendwie geartete "Staffelung" der Freistellung, die herangezogenen Stellis einen Freistellungsanspruch aus eigenem Recht einräumen.
In der Rechtsprechung ist dies umstritten, ohne daß es dazu höchtrichterliche Rechtsprechung gibt.

Düwell in LPK-SGB IX, § 179 Rn 37 weist daruf hin, daß die unterinstanzliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen solchen Automatismus eher verneint, während die Arbeitsgerichtsbarkeit diesen eher akzeptiert.

--
&Tschüß

Wolfgang

Schwellenwert 200 Freistellung (Einmalige Überschreitung reicht?)

adalbert2306! @, Monday, 25.12.2023, 12:39 (vor 125 Tagen) @ albarracin

Herzlichen Dank an alle, die mir geantwortet haben !

Das Forum ist hier wirklich ein wunderbares Medium durch fachlich fundierte, wunderbare Antworten ein richtiges "Bild" auf die gestellte Frage zu erhalten.

REHA-bedingt kann ich leider erst jetzt diese Dankeszeilen schreiben.

Ich bitte dies vielmals zu Entschuldigen !

Alles noch eine erholsames, friedliches Weihnachtsfest, sowie ein stabiles Jahr 2024 !

Merci vielmals :-) :-)

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