Hallo,
bei diesem Thema sind für uns als SchwbV zwei Dinge besonders zu beachten.
Einmal das konstruktive Mitwirken und Einbringen unserer Belange in den betrieblichen Kommissionen zur LOB, also § 95 Abs. 4 SGB IX. Die SchwbV ein beratendes Teilnahmerecht an den Sitzungen der "Betrieblichen Kommission" über die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung (LOB) bzw. Leistungsprämien (§ 18 Abs. 7 VKA TVöD). Diese bundesgesetzlichen Teilnahmerechte der SchwbV bestehen unabhängig davon, ob es in diesen Sitzungen um schwerbehindertenrechtliche Angelegenheiten geht oder nicht.
Weiter die Berücksichtigung der Auswirkungen/ Gründe der Schwerbehinderung bei der Festlegung und Auswertung der Ziele in den Zielvereinbarungen zur LOB, § 95 Abs. 2 i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX. Bedeutet, dass nur Ziele vereinbart werden welche die Rechte der Betroffenen aus § 81 Abs. 4 beachten/ Berücksichtigen.
Ebenso sollten wir uns entsprechend einbringen wenn Dienstvereinbarungen zum Thema LOB vereinbart/ mitbestimmt werden.
Ein Beispiel für eine solche Dienstvereinbarung findet man [link=http://www2.solingen.de/C12573970064AAF0/html/F3383B9203D05D03C12573A30040488D>OpenDocument]hier[/link]!
Weiter heißt es in der Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 4 unter 6:
1Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. 2Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. 3Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche 24 Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten,
zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, - der Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/ Bürgerorientierung)
Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen,
Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,
Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht.
Das sind die Grundsätze und möglichen Ansätze für unser positives Handeln.