Arbeitnehmerpflicht??? (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Christian P. @, Thursday, 23.09.2004, 11:14 (vor 7177 Tagen)

Hallo,hoffe mir kann da jemand mal helfen >> Muss ein
Arbeitnehmer,der von einem früheren arbeitsunfall in
einer anderen Firma Rente bezieht,dieses beim neuen
Arbeitgeber anmelden>> Dieser jemand bekommt eine
Berufsgenossenschaftsrente von knapp 450 € .Er hat
auch einen Ausweiß>
Und wenn jemand einen Grad der Behinderung von 40
hat ,keinen ausweiß besitzt,darf er dann an einer
Schwerbehindertensitzung drann teilnehmen>

Re: Arbeitnehmerpflicht???

hackenberger, Thursday, 23.09.2004, 11:48 (vor 7177 Tagen) @ Christian P.

Hallo Christian,

zum ersten Teil deiner Frage kann ich nur soviel
sagen: Der Koll. ist ja Behindert, dieses müßte er auf
Nachfragen im Einstellungsgespräch wahrheitsgemäß
beantworten (so ist z.Zt. noch die Rechtslage). Wirkt
sich die behinderung negativ auf sein jetziges
Arbeitsverhältnis aus oder stellt ggf. eine Gefahr für
sich oder andere dar, so hat er auch ein
Offenbarungspflicht.

Zum zweiten Teil Deiner Farge: Nimmt man das Gesetz
und die Kommentierung wörtlich, so hat er kein
Teilnahmerecht an der Schwerbehindertenversammlung
gem. § 95 SGB IX

Hier ein Auszug aus dem Kommentar:
Versammlung schwerbehinderter Menschen
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,
mindestens einmal kalenderjährlich eine Versammlung
der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im
Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Es
liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
Schwerbehindertenvertretung, ob und wie viele
Versammlungen sie durchführen will. Hierbei ist das
berechtigte Interesse der schwerbehinderten Menschen
zu beachten, über ihre besondere Lage im Betrieb oder
in der Dienststelle sowie über anstehende
Veränderungen rechtzeitig und ausführlich informiert
zu werden. Nur solche zusätzlichen Versammlungen, die
einem berechtigten Informationsbedürfnis entsprechen,
lösen eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers aus (BAG
EzA § 43 BetrVG 1972 Nr. 2).

An der Versammlung haben alle im Betrieb oder in der
Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und
gleichgestellten Menschen, die nach § 94 Abs. 2 SGB IX
wahlberechtigt sind, ein Teilnahmerecht. Sie müssen
zur Versammlung eingeladen werden. 35
Die Schwerbehindertenversammlung ist nicht öffentlich
(vgl. § 42 Abs. 1 BetrVG, § 48 Abs. 1 BPersVG). Der
Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuladen. Er hat ein Rederecht in der Versammlung
(vgl. § 42 Abs. 2 BetrVG). Teilnahmeberechtigt sind
ebenfalls alle Personen, die nach § 99 SGB IX gehalten
sind, zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im
Betrieb oder der Dienststelle zusammenzuarbeiten.
Vertreter der Integrationsämter, der Arbeitsämter und
der übrigen Rehahabilitationsträger haben auf
Einladung durch die Schwerbehindertenvertretung das
Recht auf beratende Teilnahme an den Versammlungen.

Er müßte also erst einen Antrag auf Gleichstellung
stellen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass er
einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung
stellt. Es könnte ja sein, dass im Rentenverfahren
nicht alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit
behandelt wurden und somit bestünde die Möglichkeit,
dass ein GdB > 40 zuerkannt würde.

Bernhard

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