Welche Infos dürfen wir haben? (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Diana Stock @, Erfurt, Thursday, 12.07.2007, 15:24 (vor 6140 Tagen)

neuer tag, neue frage....

nächste woche kommt die GSchwbV meines unternehmens vorbei. Sie hat gemeint, ich solle mal alle infos von den schwerbehinderten hier einholen, warum sie schwerbehindert sind und wie hoch der grad der behinderung ist.

nun die frage. was bin ICH berechtigt zu wissen. manche schwerbehinderte wollen mir den bescheid vom versorgungsamt nämlich nicht geben. bin ich berechtigt oder darf ich das aus datenschutzgründen gar nicht wissen als schwerbehindertenvertreter>>>

Welche Infos dürfen wir haben?

Ede vom Bayerwald, Thursday, 12.07.2007, 15:57 (vor 6140 Tagen) @ Diana Stock

Hallo Diana,

die SBV darf alle Dinge wissen, die ihr von den SB-Kollegen freiwillig gegeben werden u.U auch auf NAchfrage hin. Mehr steht nicht zu. Das Wissen der SBV reglementiert allerdings dann auch die Hilfsmöglichkeiten, beschränkt diese natürlich nur auf das, was offenbart ist.

Weitergeben darfst du Informationen an die GSBV NUR dann, wenn du dir die Erlaubniss der Kollegen dazu im Einzelfall geholt hast. Sollte schriftlich sein, weil damit beweisbar.
Ansonsten kannst du der GSBV nur sagen, wieviele SB und GL, eventuell mit dem GdB, aber Namen sind schon tabu!

Bitte wegen Datenschutz IMMER die Zustimmung einholen, wenn du da Infos weitergeben willst!!! Lieber als Zickig dastehen vor der GSBV, als dann von einem Kollegen n icht mehr als Vertrauenswürdig angesehn zu werden, oder gar wegen vertrauensbruch (Schweigepflicht nach aussen, da gehört auch die GSBV dazu!!)echte Probleme bekommen!!!


Ein Anrecht auf den Bescheid vom Amt oder der AfA zur Gleichstellung steht mit der Diagnose NICHT zu!! Allerdings müssen die Kollegen schon ihre Zugehörigkeit durch Kopie der ersten Seite des Bescheides mit dem Grad der Behinderung vorlegen/abgeben, da ja sonst kein Beleg vorliegt und sie z.B. dann auch nicht zu m lientel gehören und nicht Wahlberechtigt sind.

Diagnosen können vom Betroffenen vor der Kopie geschwärzt werden!! Nicht der Grad der Behinderung, der muss lesbar sein!

Möglichg wäre auch die Kopie des Ausweises mit den entsprechenden Buchstaben!
diese INfo dqarfst DU und nur du haben, nicht die GSBV, die gilt da als Betriebsfremd. Info zugänglich machen für den Stelli, denn wenn du z.B. in Urlaub bist ist der ja dann amtierende SBV und benötigt das gleiche Wissen wie du (GdB und Buchstaben, nicht Diagnose!!!)

Gruß Ede

Welche Infos dürfen wir haben?

diana stock @, erfurt, Thursday, 12.07.2007, 16:55 (vor 6140 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

danke für die antwort.
naja ich habe mehrere schwb kollegen. und gerade die kollegin die von mir z.b. die bewilligung für einen schwerbehindertenparkplatz wollte, will mir ihre gründe der behinderung nicht bekanntgeben. wie soll ich ihr helfen, wenn sie keine angaben macht> naja...wer nich will der hat schon...

Welche Infos dürfen wir haben?

hackenberger, Thursday, 12.07.2007, 17:22 (vor 6140 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Diana,

ich hatte (bin seit kurzen im Ruhestand) stets von allen Schwerbehinderten sowohl Kopien des Antrags, des Feststellungsbescheides und des Schwb-Ausweises.

Es hatte auch Gründe und alle Schwbs haben dieses akzeptiert. Zum einen habe ich bei der Antragstellung beraten, habe ggf. die Widersprüche gegen die Feststellungsbescheide geschrieben daher benötigte ich auch das jeweilige Wissen. Weiter habe ich notwendige Mittel bei den Leistungsträgern gem. SchwbAV, z.B. auch Lohnkostzuschüsse bei Leistungseinschränkungen (§ 27 SchwbAV) bzw. Arbeitsplatzausstattungen usw. (§§ 19, 24 und 25 SchwbAV) beantragt. Alles selbstverständlich in Absprache mit dem AG. Ich habe auch die entsprechenden Anträge an die Leistungsträger für den AG unterschrieben. Diese war auch ein Beitrag von mir zur Entlastung des AG. Ich habe auch sofern erforderlich Anträge für die Versicherten (Schwerbehinderten) bei der Deutschen Rente Bund gestellt sofern diese als Leistungsträger in Frage kamen. Hierfür bedurfte es aber jeweils eine Vollmacht des Versicherten. Für diese Anträge waren die Unterlagen auch stets notwenig, mussten teils auch in Kopie den Anträgen beigefügt werden.

Auch kann die SchwbV sofern sie das notwendige Wissen hat sich Merker setzen, dass zu bestimmten Zeitpunkten bei Schwerbehinderten die Heilungsbewährung ausläuft um hier ggf. der Absenkung des GdB entgegenzuwirken.

Für die GSchwbV kann es von Interesse sein, welche Arten der Behinderung und somit welche mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe/-prozesse es im Betrieb gibt um ggf. zum Beispiel bei zentralen Regelungen darauf zu achten/hinzuwirken, dass auch alles entsprechend berücksichtigt wird. Es könnte auch von Interesse sein dieses Wissen zu haben, wenn die GSchwbV mit dem AG ggf. Regelungen über die notwendigen Zeitbedarfe/ Freistellungen der örtl. SchwbV verhandeln möchte, die über die Gesetzliche Regelung hinausgehen. So war es bei mir als GSchwbV. Diese Fakten ohne Namen hierzu kann man auch als örtl. SchwbV der GSchwbV geben.

Selbstverständlich sollte/muss man den Schwerbehinderten erklären warum man welches Wissen benötigt und muss selbstverständlich damit behutsam, also unter Beachtung des Datenschutzes umgehen.

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