Vertretung der Vertrauensfrau (Stellvertreter/in)

Jule, Thursday, 19.07.2007, 11:28 (vor 6164 Tagen)

Kann mir jemand sagen, ob die Stellvertretung der SchwbV die Vertrauensfrau (welche auch schwerbehindert ist) in deren Angelegenheiten vertreten müsste> Wenn dies so ist, wo finde ich den genauen Paragraphen>:-)

Vertretung der Vertrauensfrau

hackenberger, Friday, 20.07.2007, 09:43 (vor 6163 Tagen) @ Jule

Hallo Jule,

ja in solchen Fällen ist der/die VPSchwb verhindert (Interessenkollision) und die/der Stelli rückt temporär, also für diesen Vorgang nach. Er nimmt hier also die Aufgaben der SchwbV war.

Es gibt zwar hierzu keine Regelung im SGB IX, daher greift man hier auf die Rechtsgrundlage/Rechtslage bei BR gem. BetrVG zurück.

Hierzu gibt es eine gesicherte Rechtslage, mehrere Urteile.
z.B. .LAG Thüringen, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 9 TaBV 6/96 (Rechtsbeschwerde - 1 ABR 30/98) LAGE § 33 BetrVG 1972 Nr. 1

Sowie: BAG, Beschluss vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 Pressemitteilung des BAG Nr. 54/99 Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision gehindert an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, soweit es in dieser Sitzung um persönliche Angelegenheiten (z.B. die eigene Eingruppierung) geht. Für dieses verhinderte Betriebsratsmitglied ist das entsprechende Ersatzmitglied zu laden.

Vertretung der Vertrauensfrau

Golem, Friday, 20.07.2007, 09:44 (vor 6163 Tagen) @ Jule

Warum sollte die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen seine Angelegenheiten nicht selber vertreten können> Es gibt natürlich Situationen (z.B. eigene Bewerbungsgespräche), in denen die Vertrauensperson verhindert ist - und nur dann ist die erste Stellvertretung im Amt. Ansonsten immer mit der Vertrauensperson die Probleme absprechen, das funktioniert am Besten!

Liebe Grüße

Golem

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