Hallo Apanatshi,
es scheint bei euch ein grundsätzliches Problem entstanden zu sein, es war wohl einmal anders. So etwas geschieht immer dann leicht, wenn im Management oder in den Führungspositionen neue, oftmals junge Koll., vielleicht auch frisch von den Unis nachrücken.
Dieses grundsätzliche Thema solltet ihr, SchwbV und BR, gemeinsam erst einmal angehen. Ich unterstelle einmal, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen SchwbV und BR klappt, denn dieses ist die grundsätzliche Voraussetzung.
Ihr sollte als ein Gespräch gem. § 74 BetrVG ansetzen und hier die Themen Vertrauensvolle Zusammenarbeit und hierzu zählt auch die Einhaltung von Gesetzen, BVn usw. behandeln. Dieses auch alles entsprechend protokollieren. In diesem Gespräch muss es dem AG klar verständlich gemacht werden, dass es zu den Aufgaben der Mandatsträger gehört auf die Einhaltung der Regeln zu achten/hinzuwirken und dass die Mandatsträger hier ihre Aufgaben/Pflichten ernst nehmen. Hierzu gehört dann auch sollte es leider anders nicht möglich sein, die rechtlichen Möglichkeiten gem. der geltenden gesetzlichen Regelungen voll auszuschöpfen, was aber keiner möchte, auch weil hier ja vermeidbare Kosten entstehen würden. Mann ziele weiter auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit ab.
Sollte dieses dann nicht zum Ziel führen, muss man leider die rechtlichen Möglichkeiten nutzen. Dieses wäre im ersten Schritt den AG abzumahnen. Ja, nicht nur der AG kann Mitarbeiter abmahnen, es geht auch umgekehrt. So können auch MA-Vertretungen den AG abmahnen. Die nächsten Schritte wären dann die gerichtlichen Schritte lt. BetrVG oder in Deinem Falle, die Möglichkeiten des SGB IX, z.B. § 156 oder soweit gegeben auch arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren.
Arbeitsgerichte sehe es immer sehr gerne, wenn die MA-Vertretungen im Vorfeld stets versuchen mit Gesprächen und den milden Mitteln den AG zu gesetzmäßigen Handeln zu veranlassen bevor sie die Arbeitsgerichtsbarkeit bemühen. Dann wird wohl auch im letzten Falle ein Ordnungsgeld zu verhängen leichter entsprochen.
Die SchwbV hat weiter ja auch bei nicht ordnungsgemäßer Einbindung die Möglichkeit der Aussetzung von Maßnahmen. Dieses wäre z.B. bei Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen, die Möglichkeit sofern man wegen verspäteter oder unzureichender Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen, also nicht das Überlassen, die Aussetzung der Maßnahme, hier des Vorstellungsgespräches. Bitte aber auch beachten, die SchwbV hat nur den Anspruch auf Einsichtnahme, nicht auf überlassen der Unterlagen. Das Thema Einsichtnahme ist abschließend im Arbeitsrecht geregelt. Es bedeutet z.B. auch man darf sich Notizen machen nicht alles abschreiben oder kopieren.
Aber auch umgehend ist abschließend geregelt. Es bedeutet, so schnell wie möglich, also nach Sichtung durch den AG.
Ich persönlich halte aber auch die Möglichkeit 3 Tage vor den Gesprächen die Unterlagen zu sichten (Einsichtnahme) für gut, denn dann habe ich beim Gespräch noch frische Eindrücke/Erinnerungen. Die SchwbV hat ja das Recht, sofern nur eine Bewerbung eines Schwerbehinderten eingeht, an allen Vorstellungsgesprächen teilzunehmen und alle Unterlagen einzusehen.