Teilnahme an der AGSV (Stellvertreter/in)

hajue, NRW, Tuesday, 14.08.2007, 16:42 (vor 6138 Tagen)

Ich bin seit dem 1.12.2006 2. stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung für Gymnasien. Bei der Bezirksregierung Düsseldorf gibt es eine Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretung aller Schulformen, die sich um übergeordnete Themen kümmert, die die Schwerbehindertenvertretungen aller Schulformen betrifft (z.B. integrationsvereinbarung im schulischen Bereich) Meine Vertrauensperson, die aufgrund von Pensionierung in 17 Monaten ausscheidet, möchte nicht, dass ich an den Treffen teilnehme. Sie hat mir das schlichtweg verboten. Gesprächsangebote hat sie nicht angenommen, auch nicht unter Leitung eines Moderators. Ich finde es allerdings wichtig, die Zeit bis zu der Pensionierung zu nutzen, um mich entsprechend einzuarbeiten. Ich weiß, dass ich von meiner Schulleitung nicht freigestellt werden darf. Allerdings wäre meine Schulleitung bereit, meine Stunden so umzulegen, dass eine Teilnahme möglich wäre. Wär weiß Rat> .... und vielen Dank für die Mühe!!!

Teilnahme an der AGSV

hackenberger, Tuesday, 14.08.2007, 17:06 (vor 6138 Tagen) @ hajue

Hallo,

ich kann zwar Deine Interessen und dein Bestreben verstehen, doch es ist nun einmal so, es gibt nur eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten und die SchwbV ist eine 1-Personenvertretung welche im Falle ihrer Verhinderung den Stellvertreter einsetzen kann. Die Verhinderung wird von der Vertrauensperson festgestellt, es sei denn sie ist AU (krank) oder in Urlaub, dann ist die Verhinderung offensichtlich.

Ist sie verhindert und stellt dieses bewusst nicht fest, könnte diese ein Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Mandatesausübung darstellen. Wird dieses als schwere Pflichtverletzung erachtet und gewertet könnte diese dann mit den gem. SGB IX möglichen Folgen geahndet werden.

Ob die Nichtteilnahme an diesen Gremien hierfür ausreicht, mag ich nicht zu beurteilen, ich glaube aber eher, dass es nicht als schwerwiegende Mandatspflichtverletzung angesehen werden kann. Solltest Du aber hier maßgebliche Schäden oder Nachteile für die von der SchwbV zu vertretenden Beschäftigten belegen können, wäre es ein Grund dieses einmal genauer zu bewerten.

Zum Schluss noch mal der Hinweis, Du bist der gewählte Stellvertreter dessen Mandat nur auflebt, sofern die VPSchwb verhindert ist.

Ich denke auch einmal, dass die von euch zu vertretenden Schwebehinderten nicht die Mindestzahl gem. SGB IX überschreitet um den 1. Stelli dauerhaft mit bestimmten Aufgaben zu betreuen oder> Du bist wie Du auch schreibst nur der 2. Stelli, dieses macht alles nur nach schwieriger.:-(

Teilnahme an der AGSV

Ede vom Bayerwald, Monday, 20.08.2007, 07:35 (vor 6132 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

Meines Wissens nach (Knittel>!) gehört es zu den Aufgaben der SBV, an den Sitzungen des PR/BR teilzunehmen. Im Einzelfall kann die SBV darauf verzichten. Aber schon ein zweimalige Nichtteilnahme kann als Vernachlässigung der Aufgaben gewertet werden und Probleme bereiten.
(Es kann zwar auf der Tagesordnung keine erkennbaren Schwerbehindertenprobleme anstehen, aber unter Allgemeine Anliegen jederzeit besprochen werden! UNd da muss die SBV dann anwesend sein, außerdem sind allgemeine Themen immer Themen, die alle, also auch die SB -Kollegen betreffen!!)

Allerdings ist natürlich eine AGSV kein PR/BR. Also wirklich nur Sache der SBV, - falls die nicht teilen will- und kein Interesse hat, dass der Stelli in sein Amt eingearbeitet wird.
Mal in den Regelungen der AGSV nachlesen, wie die Stellvertretung geregelt ist bei der Teilnahme in Abwesenheit der SBV und dann weitere Schritte bedenken und eventuell einleiten.
Das SGB sieht ja schon vor, dass die SBV den Stelli einarbeiten muss. Würde ich zumindest aus den Regelungen heraus lesen zur Einbindung des Stelli in die Geschäfte, wenn die Übernahme der Dienstgeschäfte durch den Stelli absehbar ist.

Und dann sollte der vorherige Stelli natürlich auch seinen neuen Stelli dann in die Aufgaben mit einbeziehen um nicht den gleichen Fehler des Vorgängers zu machen.

Gruß

Ede vB

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