Wahlberechtigte sinken unter 5 - und dann? (Wahlen)

Udo Potthoff @, Friday, 02.11.2007, 17:30 (vor 6036 Tagen)

Bei Neumann/Pahlen SGB IX Rehabilitation und Teilhabe heißt es auf Seite 396 Rd. 43:
Sinkt die Zahl der sb und ihnen gleichgestellte Menschen unter fünf, ist dies jedoch kein Grund zum Erlöschen des Amtes; es besteht vielmehr bis zum Ende der Amtszeit fort.
Im BetrVG ist es so, dass der Betriebsrat unter fünf wahlberechtigten Beschäftigten die Existenz verliert.

Wenn einer Kollegin oder einem Kollegen bezüglich der Amtszeit der SBV nach der Wahl einer solchen, bezüglich des Absinkens der sb und ihnen gleichgestellten Menschen unter fünf was einfällt wäre schön.

Wahlberechtigte sinken unter 5 - und dann?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 02.11.2007, 17:35 (vor 6036 Tagen) @ Udo Potthoff

» Bei Neumann/Pahlen SGB IX Rehabilitation und Teilhabe heißt es auf Seite
» 396 Rd. 43:
» Sinkt die Zahl der sb und ihnen gleichgestellte Menschen unter fünf, ist
» dies jedoch kein Grund zum Erlöschen des Amtes; es besteht vielmehr bis
» zum Ende der Amtszeit fort.
Stimmt so. Schreibt auch der Knittel. Grundlage ist §94 SGB IX

» Im BetrVG ist es so, dass der Betriebsrat unter fünf wahlberechtigten
» Beschäftigten die Existenz verliert.
Stimmt:
Sinkt die Zahl der wahlberechtigten AN in einem Betrieb auf Dauer unter fünf, wird angenommen, dass der BR zwar zur Abwicklung entstandener Rechte im Amt bleibt, ihm aber keine neuen Beteiligungsrechte mehr »zuwachsen«, er also z.B. vor Kündigungen der verbleibenden AN nicht mehr zu hören ist.

» Wenn einer Kollegin oder einem Kollegen bezüglich der Amtszeit der SBV
» nach der Wahl einer solchen, bezüglich des Absinkens der sb und ihnen
» gleichgestellten Menschen unter fünf was einfällt wäre schön.
Verstärkt Öffentlichkeitsarbeit machen (z.B. Redebeiträge bei den Betriebsversammlungen) um weitere Menschen zu sensibilisieren.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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