Ausschluss aus PR-Sitzung (zeitweise) (Sitzung)

weepee, Thursday, 08.11.2007, 20:23 (vor 6037 Tagen)

Hallo zusammen,
Zur Kommentierung des §37 BPersVG heißt es:

Gegenstände der Abstimmung
Die Abstimmung erfolgt gemeinsam und einheitlich, nicht gruppenweise
(mit Ausnahme der Gruppenentscheidungen des § 38). Im Übrigen
bestimmt der PR selbst über das Verfahren (z. B. offene oder geheime
Abstimmung). Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist jedoch geheime
Stimmabgabe vorzusehen. Außenstehenden, auch dem Dienststellenleiter, darf nur der Beschluss, nicht aber Verfahren und Abstimmungsergebnis,
mitgeteilt werden (OVG Münster vom 15. 11. 1978).

Ich als VP sbM wurde unter Nennung dieses Paragraphen für zwei Tagesordnungspunkte aus der PR-Sitzung hinauskomplimentiert, weil ich AUSSENSTEHENDER gemäß obiger Kommentierung bin. Ich bezweifle die Richtigkeit/Rechtmäßigkeit dieser Behauptung.

War mein Ausschluss rechtens> Vorgeschlagene Maßnahmen>

Viele Grüße

WeePee

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Liebe Grüße WeePee

Ausschluss aus PR-Sitzung (zeitweise)

hackenberger, Thursday, 08.11.2007, 20:46 (vor 6037 Tagen) @ weepee

Hallo WeePee

» War mein Ausschluss rechtens>

Nein, Dein Ausschluss war nicht rechtens, sofern Du nicht selbst Betroffener warst. Im Falle, dass Du selbst Betroffener warst, hättest Du für diesen TOP/ diese Abstimmung den Stelli hinzuziehen können.

Bei persönlicher Betroffenheit der Vertrauensperson hat der PR-Vorsitzende nach der Rechtsprechung die gesetzliche Pflicht, die stv. Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zur PR-Sitzung für diejenigen Tagesordnungspunkte, von denen die Vertrauensperson persönlich betroffen ist, zu laden.

» Vorgeschlagene Maßnahmen>

Ein vertrauensvolles klärendes Gespräch mit dem PR-Vorseitzenden in der Hoffnung eine dauerhafte Klärung zu erlangen. Hier kann man dann auch besprechen, dass andernfalls nur der Rechtsweg offen bleibt, was kein gutes Bild abgeben würde und vermeidbare Kosten erzeugt, welche auch dem AG nicht recht sein dürfte. Sollte dieses nicht weiterhelfen hilft leider nur der rechtliche Weg vor die zuständigen Gerichte.

Die SchwbV ist auch in diesem Zusammenhang nicht/nie "Außenstehende". Hier möge sich der PR/PR-Vorsitzende doch bitte einmal informieren.

PS: Der § 38 Abs. 2 BPersVG berät auch in Gänze hier, also einschließlich der SchwbV (beratendes Teilnahmerecht) einzig bei der Abstimmung dürfen nur PR-Vertreter dieser Gruppe abstimmen, die restlichen müssen sich wie die SchwbV hier "enthalten/nicht beteiligen", stimmen also nicht mit ab, dürfen aber weiter anwesend sein/bleiben.

Ausschluss aus PR-Sitzung (zeitweise)

weepee, Thursday, 08.11.2007, 23:11 (vor 6037 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
» » War mein Ausschluss rechtens>
»
» Nein, Dein Ausschluss war nicht rechtens, sofern Du nicht selbst
» Betroffener warst. Im Falle, dass Du selbst Betroffener warst, hättest Du
» für diesen TOP/ diese Abstimmung den Stelli hinzuziehen können.

Nun, ich habe in diesem Fall das von mir beabsichtigte Abstimmungsergebnis als höherwertiger gegenüber meiner Teilnahme gewertet und war damit letztlich erfolgreich. Man fühlt sich in diese Moment aber fürchterlich mies - aber das scheint zum Job zu gehören.

» » Vorgeschlagene Maßnahmen>
»
» Ein vertrauensvolles klärendes Gespräch mit dem PR-Vorseitzenden in der
» Hoffnung eine dauerhafte Klärung zu erlangen. Hier kann man dann auch
» besprechen, dass andernfalls nur der Rechtsweg offen bleibt, was kein
» gutes Bild abgeben würde und vermeidbare Kosten erzeugt, welche auch dem
» AG nicht recht sein dürfte. Sollte dieses nicht weiterhelfen hilft leider
» nur der rechtliche Weg vor die zuständigen Gerichte.

Die Androhung des Rechtsweges hatte ich zuvor ja schon gemacht. Da während meiner Abwesenheit wohl einige Dinge gegen den PR-Vorsitzenden vorgebracht wurden, fiel das Abstimmungsergebnis auch unerwartet positiv in meinem Sinne aus. Offensichtlich hat dieses Procedere den PR-Vorsitzenden wieder auf den Boden zurückgeholt, denn heute fand ein durchaus konstruktives 4-Augen Gespräch statt, in dem wir beide beschlossen, die bisher gegeneinander verwendeten Kräfte ab sofort zu bündeln im Sinne des Personals. Das war aber vor den Abstimmungen nicht möglich.

» Die SchwbV ist auch in diesem Zusammenhang nicht/nie
» "Außenstehende"
. Hier möge sich der PR/PR-Vorsitzende doch bitte
» einmal informieren.
Werde ich nochmals auf Amtsebene klären und festschreiben lassen.

» PS: Der § 38 Abs. 2 BPersVG berät auch in Gänze hier, also einschließlich
» der SchwbV (beratendes Teilnahmerecht) einzig bei der Abstimmung dürfen
» nur PR-Vertreter dieser Gruppe abstimmen, die restlichen müssen sich wie
» die SchwbV hier "enthalten/nicht beteiligen", stimmen also nicht mit ab,
» dürfen aber weiter anwesend sein/bleiben.

Daraus kann man ja eigentlich folgende allgeingültige Formel bauen: Das Teilnahmerecht der SBV erstreckt sich nicht nur auf alle Sitzungen des Personalrats, sondern zusätzlich auch auf die gesamte Dauer/jeden Tagesordnungspunkt jeder einzelnen dieser Sitzungen.
Sollte dies vielleicht eine Regel sein, die keine Ausnahme hat>

Dank und Gruß

WeePee

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Liebe Grüße WeePee

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