Rechtsinformation Schwerbehinderung (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

gitta, Sunday, 03.02.2008, 20:21 (vor 5934 Tagen)

Hallo brauche nochmal ihre Hilfe!

1.Besonderer Kündigungsschutz

Habe dieses bei Rechtsinformation Schwerbehinderung gelesen!

(Die Wirkung des besonderen Kündigungsschutzes trifft nur dann ein,wenn dem AG
die Schwerbehinderung bekannt ist.)gilt für Gleichgestellte ja ebenfalls zu.

Nun meine Frage> Muß ich meinen AG nun doch sagen,das ich gleichgestellt bin um den besonderen K-Schutz zu haben.

Es grüßt Gitta

Rechtsinformation Schwerbehinderung

hackenberger, Sunday, 03.02.2008, 20:37 (vor 5934 Tagen) @ gitta

Hallo Gitta,

der besondere Kündigungsschutz ist ein Rechtsanspruch auf Grundlage eines Gesetzes, dem SGB IX.

Der AG kann diesen Rechtsanspruch aber nur beachten, wenn ihm bekannt ist, dass der betroffene AN diese hat. Also entweder die Schwerbehinderung ist offenkundig/-sichtlich oder aber der AN muss dem AG das Vorliegen offenbaren.

Er kann dieses auch bei Aushändigung der Kündigung.

Siehe z.B. den § 90 Ausnahmen des besonderen Kündigungsschutz (letzter Abs.)

§ 90 Ausnahmen

(1)Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden oder
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,

wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.

Hinweis: Der letzte Absatz weist darauf hin, dass man sofern erwünscht dem AG den Rechtsanspruch auf den besonderen Kündigungsschutz erst bei Zugang /Ausspruch einer Kündigung mitteilt.

Der AN der so handelt verzichtet aber auf die ihm gem. SGB IX zustehenden weitergehenden Rechte (s. § 81) und Nachteilsausgleiche, wie z.B. den Zusatzurlaub oder das Recht von Mehrarbeit ausgenommen zu werden.

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