Vertretung trotz Urlaub (Stellvertreter/in)

Tomson, Friday, 18.04.2008, 00:11 (vor 5877 Tagen)

Lieber Bernhard, liebe Teilnehmer!

Wenn ich als Stelli in meinem eigenen Urlaub die Stellvertretung wahrnehme,in dem ich z.B. zu einer Sitzung gehe, bin ich dann im Sinne des Gesetzes tätig geworden> Oder darf man aus dem Urlaub nicht tätig werden>
Wie ist das geregelt im Gesetz>

Schöne Grüße
Tomson

Vertretung trotz Urlaub

hackenberger, Friday, 18.04.2008, 00:43 (vor 5877 Tagen) @ Tomson

Hallo Tomson,

Wieso willst Du in die Sitzung und nicht die Vertrauensperson>

Urlaub ist Urlaub, dieses gilt auch für hoch motivierte Mandatsträger. Im Urlaub Arbeiten, auch Mandatsarbeit ist Arbeit, ist mit dem Bundesurlaubsgesetz nicht vereinbar. Einzige Möglichkeit wäre hier, den Urlaub für den Tag der Sitzung zu unterbrechen. Dann wäre es ein Arbeitstag und die Sitzungsteilnahme wäre möglich.

Fazit: Im Urlaub an Sitzungen teilnehmen oder sonstige Mandatsarbeit wahrnehmen geht daher i.d.R. nicht. Urlaub ist daher i.d.R. ein Verhinderungsgrund.

Noch folgendes grundsätzliches:
Die Aufgaben der SchwbV nimmt die Vertrauensperson wahr, nicht die Stellvertretung, Einpersonenvertretung mit der einzigen möglichen "fiktiven" Ausnahme § 95 Abs.1 Satz 4.

Die Stellvertretung hat ein ruhendes Mandat, welches nur bei Verhinderung der Vertrauensperson auflebt. Die Verhinderung der Vertrauensperson muss durch die Vertrauensperson erklärt werden, nur dann lebt das Mandat der Stellvertretung auf.

Die Stellvertretung kann also nicht von sich aus sich ins aktive Mandat als Stellvertretung setzen. Etwas anders ist, wenn die Vertrauensperson offensichtlich verhindert ist, z.B. wegen Urlaub oder Krankheit, dann lebt das Mandat per Gesetz auf.

Hat die SchwbV z.B. mehrere gleichzeitige Termine, liegt es in der Entscheidung der Vertrauensperson ob sie sich wegen zweier gleichzeitiger Termine für verhindert erklärt und somit die Stellvertretung für die Wahrnehmung des einen Termins ins Mandat kommt, also ihr ruhendes Mandat auflebt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die SchwbV ihr Mandat nicht oder nicht im notwendigen Maße wahrnimmt. Auch dann lebt das Mandat des Stellvertreters nicht automatisch auf, es ruht. In diesem Falle könnten nur auf Antrag von ¼ der Wahlberechtigten gemäß § 95 (6) die SchwbV dazu verpflichtet werden eine Schwerbehindertenversammlung einzuberufen und dann dieses Thema dort behandeln und hier der SchwbV ihren Ummut darlegen.

Fazit: Auch die Rgelung/ Möglichkeit des § 95 Abs. 1 Satz 4 ff ändert aber nichts an der "Einpersonenvertretung", dabei bleibt es.Es wird also auch hier aus der SBV, KEIN Gremium!

Vertretung trotz Urlaub

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 19.04.2008, 11:33 (vor 5875 Tagen) @ Tomson

Ein BR-Mitglied kann für die Teilnahme an einer BR-Sitzung (LAG Hamm 21. 1. 87 – 3 Sa 1520/86; BAG 5. 5. 87), bzw. für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung seinen Urlaub unterbrechen.
Das Recht eines BR-Mitglieds darauf, sein Amt ausüben zu können, hat ggf. Vorrang vor der mit dem AG vereinbarten zeitlichen Lage des Urlaubs. Insoweit dürften grundsätzlich berechtigte Belange des AN zur Verschiebung bzw. Unterbrechung des Urlaubs vorliegen. Auch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines BR-Mitglieds führt nicht zwangsläufig auch zu einer Amtsunfähigkeit und somit zu seiner Verhinderung (BAG 15. 11. 84, DB 85, 1028; LAG Düsseldorf 6. 1. 04).
Damit der BR-Vorsitzende nicht unnötigerweise ein Ersatzmitglied lädt, ist jedoch das BR-Mitglied verpflichtet, den Vorsitzenden rechtzeitig vorher von seiner Absicht zu informieren, wenn es trotz seiner eigentlichen Verhinderung an der BR-Sitzung teilnehmen will.

Dass dies auch für die SBV bzw. deren Vertreter zutrifft ist aus dem §96 Abs.3 SGB IX abzuleiten:
Die VP besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung,....... wie ein Mitglied des Betriebsrates.
Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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