Ruhen der Tätigkeit als Stellvertretung (Stellvertreter/in)

KSBV, Friday, 30.05.2008, 15:33 (vor 5834 Tagen)

Wir sind eine Schwerbehindertenvertretung mit einer freigestellten Vertrauensperson, 2 freigestellten Stellvertretungen und weiteren 12 nichtfreigestellten Stellvertretungen, die zeitweise herangezogen werden. Die 4. Stellvertretung möchte für einige Zeit aus dienstlichen und gesundheitlichen Gründen erst einmal nicht mehr herangezogen werden. Ist es möglich, die Heranziehung praktisch "ruhen" zu lassen und das stellvertretende Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl heranzuziehen>

Ruhen der Tätigkeit als Stellvertretung

hackenberger, Saturday, 31.05.2008, 09:20 (vor 5833 Tagen) @ KSBV

Hallo „KSBV“,

sofern man auch den Wunsch der 4. Stellvertretung verstehen kann, geht es rechtlich nicht. Sie muss sich leider entscheiden, entweder ihr Mandat weiter auszuüben oder es niederlegen.

Der einzige sonst rechtlich saubere und machbare Weg wäre, wenn immer dann wenn sie ihr Mandat wahrnehmen müsste sie „sauber“, also entsprechend des SGB IX und zum Thema ergangenen Rechtsentscheidungen verhindert wäre.

Alles andere wäre zwar ggf. mit dem AG vereinbar aber dann rechtlich anfechtbar, auch z.B. von den Wahlberechtigten, den Schwerbehinderten.

Ruhen der Tätigkeit als Stellvertretung

Suse, Berlin, Wednesday, 25.11.2009, 15:41 (vor 5290 Tagen) @ hackenberger

Grüße Dich Hr. Kollege Hackenberger,

gibt es hier nicht auch die Möglichkeit, die schwerbehinderten Menschen des Unternehmens in einer Mitarbeiterversammlung zu fragen> Ich meine, diese Möglichkeit mal gelesen zu haben, dass ein Viertel der SB Menschen in einer Versammlung entscheiden können, ob eine Stellvertretung vorübergehend "ruhen" darf, um keine Benachteiligung zu erleiden. Natürlich müssen die Gründe dargelegt werden und nachvollziehbar sein.

Vielen Dank für Deine Beantwortung!

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gesamtsbv

Ruhen der Tätigkeit als Stellvertretung

hackenberger, Wednesday, 25.11.2009, 16:19 (vor 5290 Tagen) @ Suse

Hallo Suse,

» gibt es hier nicht auch die Möglichkeit, die schwerbehinderten Menschen
» des Unternehmens in einer Mitarbeiterversammlung zu fragen> Ich meine,
» diese Möglichkeit mal gelesen zu haben, dass ein Viertel der SB Menschen
» in einer Versammlung entscheiden können, ob eine Stellvertretung
» vorübergehend "ruhen" darf, um keine Benachteiligung zu erleiden.
Ganz klar und kurz: NEIN, ruhen gibt es nicht. Aber es gibt die Pflicht, auf Grund der Kanidatur und der Annahme der Wahl, sein Mandat wahrzunehmen. Dieses auch, wenn es hierzu kein Gesetz gibt. Die Nichtwahrnehmung wäre als eine Verletzung gesetzlicher Pflichten gem. BetrVG § 23 zu werten, mit den dann lt. § 23 BetrVG möglichen Folgen.

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