Wahlrecht (Versammlung)

Ulibaer, Tuesday, 15.07.2008, 16:15 (vor 5786 Tagen)

Hallo,
derzeit befinde ich mich in der Niederlassung Frankfurt der Firma Equens AG. Hier git es ca. 150 Mitarbeiter mit bisher 5 Schwerbehinderten. Diese habe mich vor 2 Jahren zum Schwerbehindertenvertreter gewählt. Nach dem Fortgang eines Kollegen sind wir derzeit nur noch 4 Schwerbehinderte, die eigentlich nicht wahlberechtigt sind und deshalb im Rahmen der nächsten Betriebsratswahl eigentlich nicht neu wählen können.
Nun gibt es noch die andere Niederlassung Stuttgart mit 3 Schwerbehinderten, die bisher auch von mir betreut werden auch wenn Sie mich nicht mitgewählt haben.
Kann es sein, dass für das Wahlrecht eines Schwerbehinderten der Firma Equens nur die Anzahl eines Standortes oder die Anzahl beider Standorte in Summe festgelegt werden>
Ich würde mich auf jeden Fall um eine entsprechende Antwort bedanken.
Mit freundlichen Grüssen
Ulrich Fröndhoff

Wahlrecht

hackenberger, Tuesday, 15.07.2008, 16:21 (vor 5786 Tagen) @ Ulibaer

Hallo Ulrich Fröndhoff,

schaue doch bitte einmal hier:
www.schwbv.de/wahlen.html>PHPSESSID=04780b92c136a29f21dc94ec0b3008c6#Wahlvoraussetzungen

Hier findest Du die Antwort.

» Nun gibt es noch die andere Niederlassung Stuttgart mit 3 Schwerbehinderten, die bisher auch von mir betreut werden auch wenn Sie mich nicht mitgewählt haben.


Zuständig warst Du hier aber wohl nicht, es sei denn Du warst die einzig gewählte SchwbV im Unternehmen und hättest somit per Gesetz auch das Mandat der GSchwbV wahrgenommen.

Wahlrecht

Ulibaer, Tuesday, 15.07.2008, 16:31 (vor 5786 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard Hackenberger,

vielen Dank für die Information. Da in Stuttgart nur 3 Schwerbehinderte aktiv sind, wurde dort bisher noch nie jemand als Vertreter gewählt. Deshalb habe ich auch dort die Aufgabe übernommen.
kann es sein, dass dies der Firma auch zukünftig ein entsprechendes Wahlrecht gibt>

Ulrich Fröndhoff

Wahlrecht

hackenberger, Tuesday, 15.07.2008, 17:05 (vor 5786 Tagen) @ Ulibaer

Hallo Ulrich Fröndhoff,

» kann es sein, dass dies der Firma auch zukünftig ein entsprechendes
» Wahlrecht gibt>

das Thema wann darf wo gewählt werden ist ganz klar geregelt. Eine Zusammenfassung der Betriebe Frankfurt und Stuttgart für die Wahl einer SchwbV ist nicht möglich.
Siehe: www.schwbv.de/wahlen.html>PHPSESSID=04780b92c136a29f21dc94ec0b3008c6#Wahlvoraussetzungen
"Zusammenfassung von mehreren Betrieben zur Wahl"
Zuständig für die Betreuung usw. der Schwerbehinderten in Betrieben ohne SchwbV ist die GSchwbV § 97 (6) Satz 1, 2 Halbsatz.

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