TVöD: ärztliches Gutachten (TVöD / TV-L)

Paul, Hamburg, Tuesday, 07.10.2008, 11:44 (vor 5688 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,

im TV-öD ist in § 3 geregelt, dass

(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den
Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass
sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine
Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht
auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Bei uns ist die Praxis, dass KollegInnen mit einem externen Gutachter einen Termin machen, der Arzt dann das Gutachten ohne Rückkopplung mit dem Beschäftigten dem Arbeitgeber übermittelt.
Ich habe irgendwo gelesen, dass der Betroffene vorab ein Recht hat, zu entscheiden, ob das Gutachten überhaupt an den A.G. übermittelt wird. Kann leider die Quelle nicht mehr finden.
Kennt sich jemand damit aus, wie sind Eure Erfahrungen>
Gruß Paul

TVöD: ärztliches Gutachten

hackenberger, Tuesday, 07.10.2008, 12:20 (vor 5688 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

alle Ärzte unterliegen der ärztl. Schweigepflicht. Von dieser können sie nur durch den Patienten persönlich entbunden werden. Der AG darf auch die Entbindung von der ärztl. Schweigepflicht nicht verlangen. Dem AN dürfen aus der Verweigerung der Entbindung auch keine Nachteile entstehen. Die Umsetzung der vom Arzt, in Folge der Untersuchung, angeregten Maßnahmen gelten aber nicht als Nachteil.

Bei den von Dir angesprochenen Untersuchungen, darf der Arzt dem AG, ohne Verletzung der ärztl. Schweigepflicht nur mitteilen ob sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Also nur ja oder er/sie ist, mehr nicht. Auf keine Fälle Befunde usw. Er darf auch dem AG mitteilen, er/sie ist unter Beachtung dieser oder jener Maßnahmen wie z.B. besondere Ap-Aussattung hierzu in der Lage ist.

Die SchwbV ist vor der Maßnahme, Vorstellung beim Arzt gem. § 95 (2) zu beteiligen. Ebenso, wenn vom Arzt bestimmte Maßnahme angeregt werden.

TVöD: ärztliches Gutachten

Paul, Hamburg, Tuesday, 07.10.2008, 13:59 (vor 5688 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

vielen dank für die schnelle Antwort. Ich merke, dass ich bei manchen Fragestellungen "Betriebsblind" bin, da hilft mir die Sicht von den Forumsteilnehmern häufig wieder in die Spur. So auch in diesem Fall.

» Die SchwbV ist vor der Maßnahme, Vorstellung beim Arzt gem. § 95 (2) zu
» beteiligen. Ebenso, wenn vom Arzt bestimmte Maßnahme angeregt werden.

Ich denke, dies bezieht sich nur auf die KollegInnen mit einer Schwerbehinderung> Oder im Rahmen der Prävention auf alle Be(ver)urteilten>

Paul

TVöD: ärztliches Gutachten

hackenberger, Tuesday, 07.10.2008, 14:20 (vor 5688 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

§ 95 SGB IX betrifft die SchwbV und deren Zuständigkeit.

» Oder im Rahmen der Prävention auf alle Be(ver)urteilten>
Sofern die Betroffenen nicht schwerbehindert/ gleichgestellt sind ist es keine Thema für die SchwbV! Der § 84 (2) gilt ja für alle AN, doch die SchwbV ist eben nur bei Schwerbehinderten/ Gleichgestellten z beteiligen. Die SchwbV ist also nicht bei allen Maßnahmen/ Verfahren gem. § 84 (2) dabei.


» vielen dank für die schnelle Antwort.
Bitte immer wieder gerne, sofern man die Regeln (Bitten) in Rot beachtet.;-)
» Ich merke, dass ich bei manchen Fragestellungen "Betriebsblind" bin, da hilft
...lesen und weiterbilden. Zum Beispiel auch in entschrechenden Foren und Newslettern. ;-)

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