Teilnahme an PR - Sitzung (Sitzung)

Max, Berlin, Thursday, 30.10.2008, 17:27 (vor 5680 Tagen)

Folgender Sachverhalt:
Die nicht freigestellte Vertrauensperson war verhindert und sollte bei der PR - Sitzung durch das 1.Stellvertr. Mitglied vertreten werden. Der PR versagte die Teilnahme der Vertretung mit der Begründung: Es gibt keine Verhinderung der Vertrauensperson wenn Sie im Dienst ist, und die PR - Sitzung wäre durch die Teilnahme der 1. Stellvertr. öffentlich, sodaß keine Beschlüsse gefaßt werden könnten.
Könnt Ihr mir hier einschlägige Urteile nennen>

MfG.

Max

Teilnahme an PR - Sitzung

hackenberger, Thursday, 30.10.2008, 17:33 (vor 5680 Tagen) @ Max

Hallo Max,

» Folgender Sachverhalt:
» Die nicht freigestellte Vertrauensperson war verhindert und sollte bei der
» PR - Sitzung durch das 1.Stellvertr. Mitglied vertreten werden.
Wieso war sie verhindert> Wenn sie im Dienst war und nicht durch einen anderen zeitgleichen Termin als VPSchwb verhindert war, hat der PR recht.

Die Wahrnehmung von "normalen" arbeitsvertraglichen Aufgaben stellt keine Behinderung dar, da die Mandatsarbeit Vorrang hat.

PS: Man könnte nur bei zukünftigen Sitzungsteilnahmen einmal daruf achten, dass der PR auch in eigenen Reihen so genau bei dem Thema "Ladung von Ersatzmitgliedern" handelt.

Teilnahme an PR - Sitzung

Max, Berlin, Thursday, 30.10.2008, 17:51 (vor 5680 Tagen) @ hackenberger

Nachtrag zur meiner Frage:
Die Vertrauensperson war durch einen anderen zeitgleichen Termin als VPSchwb
verhindert.

Gruß Max

Teilnahme an PR - Sitzung

hackenberger, Friday, 31.10.2008, 01:26 (vor 5679 Tagen) @ Max

Hallo Max,

wenn dieses so war und ggf. belegbar ist, hat der PR-Vorsitzende fasch gehandelt. Hier haben dann aber ggf. auch der Stelli und auch Du ungeschickt gehandelt.

Man hätte zum einen den PR-Vorsitzenden hierauf hinweisen können/sollen, wenn er so handelt. Auch wäre es ggf. geschickt gewesen vor der PR-Sitzung den PR-Vorsitzenden darauf hinzuweisen, dass wegen Verhinderung der VPSchwb der Stelli an der Sitzung teilnimmt.

Normaler weise redet man miteinander. Hier mangelt es aber offenbar an der vertrauensvollen Zusammenarbeit, zu der auch reden gehört.

Dieses nun bitte im Nachgang, in Ruhe mit dem PR-Vorsitzenden besprechen um zukünftig solche "Missverständnisse" zu vermeiden.

Sollte es weiter solche Probleme geben, kann man hier gegen den PR/Pr-Vorsitzenden ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.

PS: Warum habt ihr die Termine nicht getauscht, also Du als VPSchwb zur PR-Sitzung und der Stelli den anderen Termin.

Weiter die Frage, dauerte der andere zeitgleiche Termin wirklich über die gesamte Zeit wie die PR-Sitzung>>

Teilnahme an PR - Sitzung

Max, Berlin, Friday, 31.10.2008, 16:44 (vor 5679 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,
es war dem Pr bekannt daß die VP verhindert war, der Stelli bekam sogar eine Einladung zur Sitzung.Der Pr ist nun der Annahme das eine nicht freigestellte VP
generell keinen Vertreter, hier den Stelli, zu irgendeinen Termin schicken darf! Nach meinen Kenntnisstand endscheidet die VP selbstständig, bei zeitgleichen wichtigen Terminen, welchen sie wahr nimmt.
Grund der PR - Sitzung waren zukünftige Terminverlagerungen der Gremientreffen.
Weiterhin zitiert der Pr, nicht nachvollziehbar, den BAG Beschluß vom 7.04.2004
( 7 ABR 35/03 ).
Ich benötige nun weitere Argumentationshilfen, um in aller Ruhe den PR überzeugen zukönnen.Evt. ein Urteil>

Gruß Max

Teilnahme an PR - Sitzung

hackenberger, Friday, 31.10.2008, 17:12 (vor 5679 Tagen) @ Max

Hallo Max,

hier liegt der PR total daneben. Er bringt hier zwei grundsätzliche Dinge durcheinander.

Der § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX behandelt das Thema "dauerhafte (also feste) Übertragung bestimmter Aufgaben" zur selbstständigen Erledigung.

Nicht die temporäre Vertretung wegen Verhinderung. Diese ist in § 94 Abs. 1 geregelt.

Ich füge einmal auch Auszüge aus der SGB IX Professionell von Bernhard Knittel inklusive Online-Datenbank bei.

Einmal die Rn 25 (Kommentar zum § 95 Abs. 1 und einmal den § 94 Abs. 1 (Gesetz)

Rn 25
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten kann die Schwerbehindertenvertretung nach Unterrichtung des Arbeitgebers den ersten Stellvertreter bzw. die erste Stellvertreterin zu bestimmten Aufgaben heranziehen (Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1).
....dieses betrifft die dauerhafte Übertragung von Aufgaben Ergibt sich auch aus dem weiteren Text....

Das kann z. B. die Betreuung bestimmter schwerbehinderter Menschen (etwa nach Alphabet) sein oder die Wahrnehmung bestimmter Ausschüsse, aber auch die Betreuung bestimmter Betriebsteile, Betriebe oder Dienststellen. In Betrieben mit mehr als 200 schwerbehinderten Arbeitnehmern ist auch die Heranziehung eines weiteren stellvertretenden Mitglieds – nämlich des mit der nächst höheren Stimmenzahl gewählten – möglich (Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2). Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Das gilt auch bei vorübergehender Verhinderung des nach Abs. 1 Satz 4 herangezogenen stellvertretenden Mitglieds (BAG Beschluss vom 7. April 2004 = BAGE 110, 146 = NZA 2004, 1103 = BehindertenR 2004, 204 ). Die Vorschriften des SGB IX sehen auch eine Vertretung des nach Abs. 1 Satz 4 herangezogenen stellvertretenden Mitglieds im Falle seiner Verhinderung nicht vor. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmt lediglich, dass die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung aufgrund von Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird. Dem widerspräche es, wenn bei Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 zu bestimmten Aufgaben herangezogenen stellvertretenden Mitglieds ein weiteres stellvertretendes Mitglied zur Aufgabenerledigung herangezogen werden könnte. Das liefe auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Vertretung des herangezogenen stellvertretenden Mitglieds hinaus (BAG Beschluss vom 7. April 2004 a. a. O.).

Hier nun der Gesetzestext zum § 94 (betrifft temporäre Vertretung)

§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) 1 In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder
Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt
.

PS: dem PR empfehle ich seinen Rechtsanspruch auf Besuch einer Schulungsmaßnahme im SGB IX in Anspruch zu nehmen, um so spätere Missverständnisse erst gar nicht mehr entstehen zu lassen.

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