Hallo "zicko",
Erst einmal der Hinweis, auch Schwerbehinderte sind Leistungsfähig und somit Leistungsträger!
Die Leistung eines Schwerbehinderten kann behinderungsbedingt von der leistung eines Nichtbehinderten abweichen! Der AG hat dann die Möglichkeit für behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen Mittel aus der SchwbAV als Ausgleich in Anspruch nehmen.
» Nun finde ich, dass AN, die schwerbehindert sind und in Ihrer
» Arbeitsleistung beeinträchtigt sind, es verdient hätten, bereits bei
» 100%-Zielerreichung eine Honorierung zu bekommen.
» Denn diese AN gehen auch über ihre normale Leistungsfähigkeit hinaus, um
» die 100% zu erreichen, und sind indirekt somit auch "Top-Leister".
Dieser Ansatz ist so nicht ganz optimal. Man sollte die "gleiche" porzentuale Stufungen auch bei Schwerbehinderten anwenden, nur sind halt die Anforderungen welche als Grundlage dienen auf Grund der behinderungsbedingten Auswirkungen an zu passen.
Beispiel: Nichtbehinderter hat sofern er in der Prduktion die Stückzahl 100 erreicht 100% Zielerreichung. Beim Schwerbehinderten wird auf Grund der behinderungsbedingten Aus-/ Einwirkungen auf die zu erbringende Arbeit die 100% Zielereichung schon bei einer Stückzahl von 90 erreicht.
Somit erhalten beide, Nichtbehinderter und Behinderter wegen einer Zielerreichung von 100% die gleiche Honorierung. Der AG benatragt für die behinderungsbedingte Leistungseinschränkung von 10 Stück Mittel der SchwbAV. Somit ist allen geholfen!
Dieses ist dann auch die Umsetzung des Rechtsanspruches der Schwerbehinderten aus § 81 (4) SGB IX.
» Was habe ich nun vom AG an Argumenten zu hören bekommen:
» => Der schwerbehinderte AN wird der Abteilung als 1 MAK
» (Mitarbeiterkapazität) angerechnet und deshalb muss er sich auch an den
» "Gesunden" messen lassen.
Ja, möchte der Schwerbhinderte auch gerne!
Doch hier macht der AG einen Fehler, denn er spart für den betroffenen Schwerbehinderten ein Fehlbelegungsabgabe. Diese muss auch der Kostenstelle auf welcher der Schwerbehinderte beschäftigt wird gut geschrieben werden. Daher darf diese gesparte Fehlbelegungsabgabe nicht ein einem zentralen Topf verschwinden.
» Und
» => Es liegt ein Schwerbehindertenausweis vor. Dieser bestätigt amtlich,
» dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. Ein
» Schwerbehindertenausweis und "Top-Leister" stehen somit in einem
» Widerspruch.
» Was soll ich da noch groß diskutieren>
Dem AG verständlich machen, dass eine solche Sicht dirkriminierd ist! Es kann somit auch ein Problem mit dem AGG ergeben.
» Jeder schwerbehinderte AN hat ja 5 Tage Zusatzurlaub.
» Bei uns wurden die ganzen Ziele auf Basis von 200 Arbeitstagen berechnet.
» Ich kann ja jetzt versuchen, dass die 5 Tage Zusatzurlaub auf die 200 Tage
» umgerechnet werden und den schwerbehinderten AN somit die Ziele um 2,5%
» reduziert werden.
Das ist ein guter und richtiger Ansatz.
Den Beauftragten für die belange der Schwerbehinderten des AG hier einbinden. Er möge bitte den Verantwortlichen hier das Thema auch einmal erklären.
Weiter solchen Führungskräften einmal erklären, dass sie morgen selbst Betroffene sein können und dann bestimmt eine ganz andere Sicht haben. Also auch Hiweis auf den Auspruch von Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann." :flower: