Mehrarbeit (Allgemeines)

wommel, Thursday, 30.04.2009, 06:59 (vor 5496 Tagen)

Hallo,
ich arbeite in Altersteilzeit 14 Std. die Woche. Ich bin stellv.SBV und weiterhin normales BR Mitglied.
Zu meinem Problem:
Durch SBV und BR Sitzungen fallen Mehrarbeitsstunden an. Diese habe ich bisher immer an meinen "normalen" Arbeitstagen in einem Ausgleichszeitraum von 26 Wo. abbauen können. Jetzt kommt mein Vorgesetzter auf die Idee, dass ich die Stunden, die an Sitzungstagen anfallen auch an Sitzungstagen wieder abgebaut werden müssten und nicht an den anderen Arbeitstagen.
Für mich würde das bedeuten bei einer Sitzung (immer 2Tage bei uns) das ich den ersten Tag teil nehme an der Sitzung und den zweiten Tag die Mehrarbeitsstunden abbaue oder einen Monat die 2 Tage Sitzung mitmache und dann im nächsten Monat an den Sitzungstagen zu Hause bleibe. Um Stunden abbauen zu können sollte dann doch ein Ersatzmitglied eingeladen werden. Ich fühle mich gegenüber den Vollzeit arbeitenden Kollegen benachteiligt.

Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken und ihr habt eine Antwort für mich, ob dieses so rechtens ist.

Mehrarbeit

WoBi, Thursday, 30.04.2009, 08:37 (vor 5496 Tagen) @ wommel

Hallo Topic,

der Arbeitgeber kann keine Regelung über die Teilnahme an Sitzungen treffen. Dies unterliegt der Amtsführung der SBV. Da du gleichzeitig BR-Mitglied bist, könnte deine Anwesenheit im Betrieb und der Nichtteilnahme an einer BR-Sitzung zur Ungültigkeit der BR-Beschlüsse führen. Lass dich in deiner Amtsausübung nicht beeinflussen.

Du bist für die notwendige Zeit von der Arbeitsleistung befreit und die aufgewendete zeit ist wie Arbeitszeit zu bezahlen. Zeit ausserhalb deiner Normalarbeitszeit sind aber keine Mehrarbeit, sondern durch bezahlten Freizeitausgleich während der Normalarbeitszeit auszugleichen. Erst wenn dies aus betrieblichen Gründen innerhalb eines Monats nicht geht, sind diese Zeiten wie Mehrarbeit zu bezahlen.

Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind:

SGB IX §96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche
persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.

BetrVG §37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen
außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit
erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

--
Gruß
Wolfgang

Mehrarbeit

hackenberger, Thursday, 30.04.2009, 11:35 (vor 5496 Tagen) @ wommel

Hallo "wommel",

die Mandatsaufgaben haben Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist ggf. so zu reduzieren, dass die Mandatsaufgaben wahrgenommen werden können.

Das aufgrund der Wahrnehmung der Mandatsaufgaben neben der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ständig Mehrarbeit entsteht ist nicht akzeptabel und muss auch nicht akzeptiert werden. Also notfalls die arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Reduzieren, sprich ggf. sind Aufgaben auf andere AN übertragen.

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