Leistungsentgelt (TVöD / TV-L)

Conny, Sunday, 23.08.2009, 12:17 (vor 5368 Tagen)

Hallo am Sonntag,
erstmal herzlichen Dank an Bernhard und Pit für die Antworten auf meine Frage
bezüglich " Leistungsentgelt".
Eine Möglichkeit der Argumentation sehe ich beim § 81 eher Im Abs. 2, also dem AGG, als im Abs. 4. Da finde ich keinen Bezug, warum SB an Kranktagen anders zu behandeln wären als Nichtbeh. Mitarbeiter.Beim AGG dagegen wäre evtl. eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu sehen. Der Vorschlag, auf der AU die Schwerbehinderung als Grund für die Erkrankung anzugeben würde zwar eine Abgrenzung zu einer "normalen AU " dokumentieren, aber der AG könnte das auch für sich als Dokumentation einer negativen Prognose benutzen> Wie wäre es mit einer Karenzregelung von z.B. 4 Wochen für SB> Das wäre dann anonym.
Das überhaupt Krankheit als " Zielkriterium " dienen soll, finde ich natürlich auch bedenklich.
Gruß Werner

Leistungsentgelt

hackenberger, Sunday, 23.08.2009, 13:40 (vor 5368 Tagen) @ Conny

Hallo Werner oder Conny ;-)

ja, auch der § 81 Abs. 2 SGB IX ist ein grundsätzliches Argument doch der Abs. 4 behandelt das Thema Arbeitsplatz/ Arbeitsumfeld, somit genau die Pkte. welche hier betroffen sind.

Eine Karenzregelung von z.B. 4 Wochen für SB halte ich für ungeschickt. Denn es gibt sehr viele Behinderte, zu diesen zählte ich auch, welche außer bei der Entstehung der Behinderung (Unfall) nie behindertenbedingte Krankenfehltage haben. Somit wäre dieses dann für diese eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den Nichtbehinderten. Denn hier würden auch AU-Tage z.B. wegen Grippe im Gegensatz zu Nichtbehinderten das Leistungsentgelt positiv (ungerechtfertig) beeinflussen. Somit wäre dieses dann für die Nichtbehinderten eine mittelbare Diskriminierung gem. AGG.

Der AG muss bei der Gestaltung der Ziele und beim errechnen/ auswerten der Zieleereichung die in der Behinderung liegenden Gründe beachten. Dass sind immer Einzelfallregelungen/ -entscheidungen, da nie zwei Behinderungen die gleichen Auswirkungen haben, auch wenn die gleiche Art der Behinderung gegeben ist, da die Menschen unterschiedlich damit umgehen.

Daher sind Globalregelungen für die Gruppe hier nicht angebracht, weil verzerrend.

Ich hatte unter Beachtung des § 81 Abs. 4 SGB IX bei mir im Betrieb/ Unternehmen das Thema "Leistungsentgelt" positiv für die betroffenen Koll. gestaltet. Aber immer im Einzelfall. Es bedeutet aber die SchwbV muss sich auch mit jedem Einzelfall, jedem betroffenen Koll. sehr genau befassen. Es bedeutet weiter auch immer wieder viele Gespräche mit den Führungskräften um die Argumente und Auswirkungen zu besprechen.

PS: Bitte bei Nachfragen / Antworten zu Beiträgen keinen neuen Beitrag aufmachren, sondern die Antwortfunktion im bestehenden Beitrag nutzen.

Leistungsentgelt

Conny, Monday, 24.08.2009, 20:43 (vor 5367 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
deiner Argumentation kann ich jetzt folgen. Die Erkrankung eines SB muss sich aufgrund der Arbeit und seiner Schwerbehinderung ergeben,um einen Anspruch des SB Mitarbeiters an den AG zu haben. > Dieser Anspruch ist im Fall "Zielerreichung beim Leistungsentgelt " der, dass das Ziel wegen der Behinderung nicht erreicht werden konnte.>
Ein ungutes Gefühl habe ich aber immer noch bei dem Gedanken, eine AU mit dem Vermerk des Arztes vorzulegen.Gibt es dazu Erfahrungen>
Eine wichtige Frage habe ich noch. Ist es in dem Zusammenhang eigentlich gerecht, wenn z.B. Mutterschutz oder Kranktage wegen Arbeitsunfall als unschädlich bei der Berechnung gelten sollten>
Gruß Conny

Leistungsentgelt

hackenberger, Monday, 24.08.2009, 20:55 (vor 5367 Tagen) @ Conny

Hallo Conny,

» Eine wichtige Frage habe ich noch. Ist es in dem Zusammenhang eigentlich
» gerecht, wenn z.B. Mutterschutz oder Kranktage wegen Arbeitsunfall als
» unschädlich bei der Berechnung gelten sollten>
genau darauf zielt doch meine Anregung ab. Doch auch der Mutterschutz und Arbeitsunfall bzw. die Abwesenheit aus diesen Gründen muss belegt/ nachgewiesen werden. Daher wenn man für Schwerbehinderte die berechtiget Gleichbehandlung hier haben will, dann auch Gleichbehandlung beim Thema "Nachweis des Grundes der Verhinderung/ Abwesenheit". Es kann das Eine nicht oder das Andere geben.

PS: Ich hatte es so geregelt und keine Probleme gehabt. Der AG muss übrigens immer notfalls belegen woher er sein Wissen hat. Daher sollte (müsste) man bei einer solchen Regelung die anderweitige Nutzung dieser so gewonnenen Erkenntnisse ausschließen (Verwertungsverbot) bzw. eine Zweckbindung dieser Daten vereinbaren.

Leistungsentgelt

Conny, Monday, 24.08.2009, 21:13 (vor 5367 Tagen) @ hackenberger

Danke für so schnelle und kompetente Hilfe.

Conny

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