| (Teil) Freistellung der SchwbV
„In Betrieben/Dienststellen mit wenigstens 200 schwer behinderten Menschen
wird die Vertrauensperson gem.
§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX auf ihren Wunsch hin gänzlich von der
Arbeitsleistung freigestellt.
Möglich ist eine Teilfreistellung der
Vertrauensperson. Dieser Teilfreistellungsanspruch ergibt sich aus der
pauschalen Bezugnahme in
§ 96 Abs. 3 SGB IX auf die Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes. Denn dort ist seit dem 24. 07. 2001 ein Recht
auf Teilfreistellung in
§ 38 Abs. 1 Satz 2 BetrVG normiert (vgl. Düwell, BB 2001, 2581).“
Hier ist nun die Frage zu stellen, wie kann ich weitergehende
Freistellungsregelungen schaffen?
Macht unbedingt eine genaue Aufstellung der Zeiten
(ohne Namensnennung), welche für die Wahrnehmung der
Mandatsaufgaben benötigt wurden. Am besten über einen Zeitraum von mind. 2
-3 Monaten. Also eine Art persönliches Tagebuch.
Dazu
gehört auch das Lesen von Gesetzen, Fachliteratur wie z.B. ZB,
Kommentaren, Rechtsprechung/Urteile und das Fragen hier im Forum etc.
Diese Aufgaben sind in der Amtsausübung unverzichtbar und daher bei den
notwendigen Zeitansätzen zu berücksichtigen und zu gewähren.
Hier ein zur
Vollfreistellung
und zur
Teilfreistellung.
Die Aufzählung der
Standardaufgaben
und vor allem der
Aufgabenmehrungen aus den letzten Jahren kann bei der Begründung (auch
bei Reduzierung oder Deckelungsversuchen) sehr hilfreich sein.
Hilfreich ist auch eine
Überschlagsrechnung, wie sie in größeren Betrieben praktiziert wird:
- Eine Grundzeit von ca. 6 Std/Woche
- Zahl der Schwb 13 Min/Woche (für Betreuung/Beratung und Unterstützung
der Schwerbehinderten/Gleichgestellten.
- Bei mehreren Betriebsteilen einen
Zuschlag für Fahrzeiten auf Grund der Kontaktaufnahme vor Ort, gestaffelt
nach Entfernung/km.
Beispiel:
| von km |
bis km |
Zeit in
Min/Woche |
| 1 |
50 |
12 |
| 51 |
100 |
24 |
| 101 |
200 |
36 |
| 201 |
300 |
48 |
| 301 |
mehr |
60 |
- Zu den hier aufgeführten Grundwerten sind dann noch Zeitzuschläge zu
errechnen welche zur Teilnahme an Sitzungen des BR oder PR, der Ausschüsse und
gemeinsamen Sitzungen/Besprechungen mit dem AG.
- Sofern die SchwbV noch Aufgaben des AG/ Beauftragten des AG für die
Belange der Schwerbehinderten wahrnimmt, z.B. Stellung von Anträgen auf
Mittel der Ausgleichabgabe, auf Mehrfachanrechnung usw. können noch
weitere Zeitzuschläge erfolgen.
- Zeiten für Teilnahme an Tagungen/Schulungen und Gesprächskreisen (z.B.
Gesprächkreise mit dem Integrationsamt).
In Teilen des öffentlichen Dienstes wird
folgend verfahren:
Grundfreistellung von 10% zuzüglich einer Freistellung von 0,5% pro sbM.
Zuzüglich Anpassungen an besondere Verhältnisse (unterschiedliche
Dienstorte).
Fertigt eine entsprechende
Tabelle/Aufstellung und geht hiermit in
Verhandlung mit dem AG. Zeigt in diesen Verhandlungen dem AG die auch für
Ihn in einer Regelung liegenden Vorteile.
Dieses sind: Planungssicherheit für den AG über die Zeiten welche ihr für
die „normale“ Beruftätigkeit zur Verfügung steht. Weiter ergibt sich aus
der Tatsache, dass ihr Aufgaben des AG mit übernehmt, da ihr die Fachleute
in Sachen SGB IX im Betrieb seit, eine Entlastung für den AG.
Weiter solltet ihr dem AG ggf. verdeutlichen, dass auf Grund der Tatsache,
dass Mandatsaufgaben Vorrang vor der „normalen“ beruflichen Tätigkeit
haben, sich ohne eine entsprechende Regelung, der gleiche Sachverhalt
hinsichtlich der Verfügbarkeit für die „normale“ beruflich Tätigkeit
ergibt, nur eben nicht planungssicher.
Aus einer solchen Regelung könnte sich durchaus schon eine 50%
Freistellung bei einer Beschäftigungszahl von ca. 50 - 80
Schwerbehinderten ergeben.
Viel Erfolg!
Wäre schön, wenn ihr über
Erfahrungen damit im Forum berichtet! |
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Bekomme ich mein Gehalt und alle Zuschläge
weiterhin? |
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Abmeldung vom Arbeitsplatz - aber wie? |
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Rechtliches:
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....Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit schließt auch die
Weisungsfreiheit der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie unterliegt
keinen Weisungen des Arbeitgebers. Auch Betriebs- oder Personalrat
bzw. sonstige Interessenvertretungen können keine Weisungen erteilen.
Alle
diese Stellen und Personen können allenfalls Anregungen gegenüber der
Schwerbehindertenvertretung äußern. Schließlich unterliegen die
Vertrauenspersonen auch keiner Kontrolle oder Rechenschaft hinsichtlich
ihrer Arbeit. Lediglich über Ausgaben, Zeitaufwand und Freistellung sowie
Kosten müssen ggf. Nachweise in allgemeiner Form erbracht oder glaubhaft
gemacht werden (Neumann/Pahlen Rdnr. 3 zu § 26 SchwbG unter Hinweis auf
BAG AP Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972). |
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....Die Vertrauensperson bedarf aber keinesfalls der
Zustimmung des Arbeitgebers bzw. Dienststellenleiters, wenn sie im
Einzelfall im Rahmen ihres Amtes tätig werden will.
Erforderlich ist
allerdings eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Abmeldung beim
unmittelbaren Vorgesetzten, ohne dass der Arbeitgeber Anspruch darauf
hätte, Einzelheiten der beabsichtigten Amtswahrnehmung zu erfahren,
etwa welche Menschen die VP an ihren Arbeitsplätzen aufsuchen will (BAGE
43, 109 = DB 1983, 2419 = AiB 1983, 190 = BetrR 1983, 755 = AP Nr. 45 zu
§ 37 BetrVG 1972 zur Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern
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Die Freistellung ist
keine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des
Arbeitgebers, wie dies der Wortlaut nahe legt. Es gelten dieselben
Grundsätze wie bei § 37 Abs 2 BetrVG: Nach der Rspr des BAG entfällt
die Verpflichtung zur Arbeit bei Vorliegen der
Freistellungsvoraussetzungen, ohne dass es einer Erklärung des
Arbeitgebers bedarf (BAG 6. 8. 1981, 6 AZR 505/78, AP Nr 39 zu § 37
BetrVG 1972).
Die Vertrauensperson hat sich jedoch rechtzeitig beim Arbeitgeber
unter Nennung des Grundes abzumelden (BAG 15. 7. 1992, 7 AZR 466/91, DB
1993, 438; BAG 15. 3. 1995, 7 AZR 643/94, DB 1995, 1514).
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Zur Sicherung der
unabhängigen Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung spricht das
Gesetz ein Verbot der Behinderung, der Benachteiligung, aber auch der
Begünstigung der Vertrauenspersonen aus, das sich auch auf deren
berufliche Entwicklung bezieht. Diese Bestimmung entspricht
§
78 BetrVG und für den öff. Dienst
§ 8
BPersVG.
...Behinderung (der Amtstätigkeit) ist jeder unzulässige Eingriff in die Amtsführung der
Schwerbehindertenvertretung, der sie an der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer
Amtsgeschäfte hindert oder zumindest ihre Arbeit erschwert..... Bei Behinderung der Arbeit der SBV oder deren Stellvertreter kann gegen den AG im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahrens für jeden weiteren Verstoß ein Ordnungsgeld beantragt werden. Wichtig ist aber die richtige und vollständige Begründung, incl. der erfolgten Behinderungen und deren Folgen.
(Urteile
dazu) |
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(Quelle:
u.a.Knittel-Kommentar) |
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Helfende Diskussionsbeiträge zum Thema im Forum:
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