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GdS (Grad der
Schädigungsfolge) und GdB (Grad der Behinderung),
sind zwei ganz unterschiedliche Dinge.
Beim ersten, dem GdS (Grad der Schädigungsfolgen) handelt es sich um einen
Begriff aus dem
Sozialen Entschädigungsrecht.
Der Begriff GdS hat ab 2008 den Begriff MdE (Minderung der
Erwerbsfähigkeit) abgelöst.
Man spricht bei Menschen mit einem zuerkannten GdS auch von
Schwerbeschädigten. Menschen mit einem GdS von 100 gelten auch als
erwerbsunfähig.
Der GdS bezeichnet einen Grad der Erwerbsminderung zum Beispiel als Folge
eines Arbeitsunfalls oder einer Gewalttat.
Es ist auch ein Begriff aus dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Beim GdB ergibt sich dieses nicht zwangsläufig. Auch Menschen mit einem
GdB von 100 müssen nicht erwerbsgemindert sein. Weiter ergibt sich aus
einem GdB auch kein Rentenanspruch. Es gibt weiter hier auch
unterschiedliche Rechtsgrundlagen/ Gesetze.
Weiter spricht man bei Menschen mit einem zuerkannten GdB auch von
Behinderten / Schwerbehinderten. Selbst Menschen mit einem GdB von 100
gelten auch nicht als erwerbsunfähig.
Hat aber ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht einen GdS
festgestellt, wird auf Grundlage dieser Feststellung auch immer mind. ein
GdB dieser Höhe zuerkannt. Es bedarf dann keiner erneuten Feststellung
eines GdB.
Es kann aber auch sein, dass auf Grund des Vorliegens weiterer nicht im
Feststellungsverfahren des GdS bewerteter gesundheitlichen
Einschränkungen, es einen höheren GdB ergibt als der zuerkannte GdS. GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe
unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die
Schädigungsfolgen (also
kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen
unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.
Hinweis:
In den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (PDF-Format)
findest du auf Seite 8 ff Erklärungen zu den Themen "GdB
(Grad der Behinderung) und GdS (Grad der Schädigungsfolge)"
Zur Gesetzgebung und gleichzeitig zur Historie:
Die Änderung der Bezeichnung im Sozialen Entschädigungsrecht - und nur im
Sozialen Entschädigungsrecht und nicht etwa auch im Schwerbehindertenrecht
- von "Minderung der Erwerbsfähigkeit um xx vom Hundert" (z.B. MdE um 50
v. H.) in "Grad der Schädigungsfolgen von xx" (z. B. GdS von 50) erfolgte
mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer
Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts, Artikel 1, vom 13.12.2007
(Quelle: BGBl. I, Nr. 65, S. 2904 ff vom 20. Dezember 2007), es trat zum
21.12.2007 in Kraft. Eine inhaltliche Änderung insbesondere der Bewertung
ist damit aber nicht erfolgt.[zum Seitenanfang]
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