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Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz Um einen nach den Regeln der Technik möglichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erreichen, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln , welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind ( § 5 Abs. 1 ArbSchG ). Eine Gefährdungsbeurteilung sollte grundsätzlich immer dann durchgeführt werden, wenn es erforderlich erscheint. Dies ist insbesondere der Fall
Grundsätzlich muss sich die Gefährdungsbeurteilung auf die jeweilige Art der Tätigkeit beziehen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht jedoch die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit aus ( § 5 Abs. 2 ArbSchG ). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass sich eine Gefährdung aus zahlreichen Gefährdungsfaktoren ergeben kann, insbesondere durch:
In welcher Form die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Daher hat jeder Arbeitgeber die Wahl, welche Personen (Arbeitswissenschaftler, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, etc.) er damit beauftragt und welche Methoden und Hilfsmittel (Checklisten, Formulare, etc.) er verwendet. Dabei sollte allerdings eine professionelle Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet sein. Schließlich hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung . Er muss über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Die Dokumentationspflicht gilt jedoch nicht für Kleinbetriebe, in denen zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind ( § 6 Abs. 1 ArbSchG ) Gutes Faltblatt der UKPT |
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