§ 116 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet
nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der
Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten
Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden
Bescheides.

(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden nach dem
Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet. Der Widerruf
der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in
Verbindung mit § 68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten
Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.

(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte
Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die behinderten
Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte
Menschen angerechnet.

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