§ 77
Ausgleichsabgabe
(1) 1 Solange Arbeitgeber die
vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen,
entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für
schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. 2
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
3 Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer
jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
(2)
1 Die Ausgleichsabgabe beträgt je
unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
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1.
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115 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als dem geltenden
Pflichtsatz, |
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2.
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200 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent, |
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3.
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290 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent. |
2 Abweichend von Satz 1 beträgt die
Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte
Menschen
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1.
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für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger
als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer
jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem
schwerbehinderten Menschen 105 Euro und |
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2.
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für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger
als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer
jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei
schwerbehinderten Menschen 105 Euro und bei einer
jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem
schwerbehinderten Menschen 180 Euro.
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(3) 1 Die Ausgleichsabgabe erhöht sich
entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches. 2
Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die
Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe
um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. 3
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die
Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe
vervielfältigt wird. 4 Die sich
ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag
abzurunden. 5 Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3
ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1 Die Ausgleichsabgabe zahlt der
Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach
§ 80 Abs. 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt.
2 Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate
im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über
die rückständigen Beträge und zieht diese ein. 3
Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das
Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des
§ 24 Absatz 1 des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Abs. 5
entsprechend. 4 Das Integrationsamt
kann in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszuschlägen
absehen. 5 Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende
Wirkung. 6 Gegenüber privaten
Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das
Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. 7
Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an die
Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der obersten
Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. 8
Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den
Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder
nachgefordert noch erstattet.
(5) 1 Die Ausgleichsabgabe darf nur für
besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen
am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§
102 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck
nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden.
2 Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe
dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des
Verfahrens nicht bestritten werden. 3
Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen
bei dem Integrationsamt (§
103) auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der
Ausgleichsabgabe.
(6) 1 Die Integrationsämter leiten den
in der Rechtsverordnung nach
§ 79 bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den
Ausgleichsfonds (§
78) weiter. 2 Zwischen den
Integrationsämtern wird ein Ausgleich herbeigeführt.
3 Der auf das einzelne Integrationsamt
entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem
Mittelwert aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich
des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuches und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des
Integrationsamtes in den Betrieben und Dienststellen
beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne des
§ 73 beschäftigten und der bei den Argenturen für Arbeit arbeitslos
gemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten
Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehinderten und diesen
gleichgestellten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.
(7) 1 Die bei den Integrationsämtern
verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert
verwaltet. 2 Die Rechnungslegung und
die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den
Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind.
(8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (Absatz 1)
gelten hinsichtlich der in
§ 71 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in
§ 71 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.
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