(1) 1 Die Arbeitgeber sind
verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten
Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder
arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden
können. 2 Sie nehmen frühzeitig
Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. 3
Die Bundesagentur für Arbeit oder ein
Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete
schwerbehinderte Menschen vor. 4
Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von
schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die
Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen
unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. 5 Bei Bewerbungen
schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat
unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen
ist. 6 Bei der Prüfung nach Satz 1
beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95
Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.
7
Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist
die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung
mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht
einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu
erörtern. 8 Dabei wird
der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.
9 Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber
über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich
zu unterrichten. 10 Bei Bewerbungen
schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu
beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2) 1 Arbeitgeber dürfen
schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung
benachteiligen. 2 Im Einzelnen
gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(3) 1 Die Arbeitgeber stellen durch
geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen
wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine
möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann.
2 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
(4)
1 Die schwerbehinderten
Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
|
1.
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Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten
und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln
können, |
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2.
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bevorzugte Berücksichtigung bei
innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur
Förderung ihres beruflichen Fortkommens, |
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3.
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Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur
Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen
Bildung, |
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4.
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behinderungsgerechte Einrichtung und
Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der
Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der
Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und
der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der
Unfallgefahr, |
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5.
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Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den
erforderlichen technischen Arbeitshilfen |
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die
Beschäftigung.
2 Bei der
Durchführung der Maßnahmen nach Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die
Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter
Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften
der schwerbehinderten Menschen.
3
Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den
Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder
beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) 1 Die Arbeitgeber fördern die
Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. 2
Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt.
3 Schwerbehinderte Menschen haben einen
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen
Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend.