§ 84
Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder
betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen
Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen
können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93
genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle
Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und
mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten
beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige
Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) 1 Sind Beschäftigte innerhalb eines
Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt
arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen
Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen
außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung
der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit
möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter
Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann
(betriebliches Eingliederungsmanagement). 2
Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.
3 Die betroffene Person oder ihr
gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen
Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und
verwendeten Daten hinzuweisen. 4 Kommen
Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht,
werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei
schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.
5 Diese wirken darauf hin, dass die
erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb
der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. 6
Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei
schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können
die Klärung verlangen. 7 Sie wachen
darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden
Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber,
die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder
einen Bonus fördern.
Startseite