§ 94
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) 1 In Betrieben und Dienststellen,
in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend
beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein
stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der
Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.
2 Ferner wählen bei Gerichten, denen
mindestens fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese
einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung.
3 Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte
oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung
gebildet wird. 4 Betriebe oder
Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können
für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder
gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden;
soweit erforderlich können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und
Stufen zusammengefasst werden. 5 Über
die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den
Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen
Integrationsamt.
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle
beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
(3) 1 Wählbar sind alle in dem Betrieb
oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag
das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle
seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle
weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der
sechsmonatigen Zugehörigkeit. 2 Nicht
wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-
Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten
nach dem
Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch
schwerbehinderte Soldaten und Soldatinnen wahlberechtigt und auch Soldaten
und Soldatinnen wählbar.
(5)
1 Die regelmäßigen Wahlen finden
alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.
2 Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt,
wenn
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1.
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das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig
erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt, |
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2.
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die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder |
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3.
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eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht
gewählt ist. |
3 Hat außerhalb des für die
regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der
Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die
Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Wahlen neu gewählt.
4
Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die
regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen,
wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für
regelmäßige Wahlen neu gewählt.
(6) 1 Die Vertrauensperson und das
stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. 2
Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den
Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-,
Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden.
3 In Betrieben und Dienststellen mit weniger
als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson
und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt,
sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander
liegenden Teilen besteht. 4 Ist in
einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht
gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige
Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke
der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
(7) 1 Die Amtszeit der
Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. 2
Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn
die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet
ist, mit deren Ablauf. 3 Das Amt
erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem
Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit
verliert. 4 Scheidet die
Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten
Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit
nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend.
5 Auf Antrag eines Viertels der
wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss
bei dem Integrationsamt (§
119) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober
Verletzung ihrer Pflichten beschließen.
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