§ 95
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(1) 1 Die Schwerbehindertenvertretung
fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die
Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle
und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. 2
Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
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1.
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darüber wacht, dass die zugunsten
schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen,
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und
Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem
Arbeitgeber nach den
§§ 71,
72 und
81 bis
84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden, |
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2.
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Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen
dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen
Stellen beantragt, |
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3.
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Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten
Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch
Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie
unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das
Ergebnis der Verhandlungen. |
3 Die Schwerbehindertenvertretung
unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach
§ 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung,
ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf
Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. 4
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100
schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das
mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu
bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als
200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl
gewählte weitere stellvertretende Mitglied. 5
Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung
untereinander ein.
(2) 1 Der Arbeitgeber hat die
Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen
oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und
umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr
die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
2 Die Durchführung oder Vollziehung einer
ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die
Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig
zu entscheiden. 3 Die
Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach
§ 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der
Bundesagentur für Arbeit nach
§ 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht
auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen
und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
(3) 1 Der schwerbehinderte Mensch hat
das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn
betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung
hinzuzuziehen. 2 Die
Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten
Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser
Verpflichtung entbunden hat.
(4)
1 Die Schwerbehindertenvertretung
hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des
Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen,
Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe
besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
2 Erachtet sie einen Beschluss des
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine
erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen
oder ist sie entgegen Abs. 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren
Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der
Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die
Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend.
3
Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.
4 In den Fällen des
§ 21e Abs. 1 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist die
Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines
betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehinderten
Richterin vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach
§ 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes,
§ 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den
entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes
zwischen dem Arbeitgeber und den in Abs. 4 genannten Vertretungen
hinzugezogen.
(6) 1 Die Schwerbehindertenvertretung
hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung
schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle
durchzuführen. 2 Die für Betriebs- und
Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der
Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der
übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und
Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie
als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht,
auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige
des Betriebes oder der Dienststelle sind.
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