§ 96
Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten
Menschen
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht
behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden;
dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(3) 1 Die Vertrauenspersonen besitzen
gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung,
insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie
ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.
2 Das stellvertretende Mitglied besitzt
während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach
§ 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die
Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder
der in Satz 1 genannten Vertretungen.
(4)
1 Die Vertrauenspersonen werden von
ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der
Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. 2 Sind in den
Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte
Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch
freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig.
3 Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse
vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich
sind.
4 Satz 3 gilt auch für das mit
der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen
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1.
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ständiger Heranziehung nach
§ 95, |
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2.
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häufiger Vertretung der Vertrauensperson für
längere Zeit, |
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3.
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absehbaren Nachrückens in das Amt der
Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist |
die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.
(5) 1 Freigestellte Vertrauenspersonen
dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung
nicht ausgeschlossen werden. 2
Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im
Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu
geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in
dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. 3
Für Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinanderfolgende
Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei
Jahre.
(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder
dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die
Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung
unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.
(7)
1 Die Vertrauenspersonen sind
verpflichtet,
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1.
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über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene
persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im
Sinne des
§ 73, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer
vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und |
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2.
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ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom
Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu
verwerten. |
2 Diese Pflichten gelten auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt.
3 Sie gelten
nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den
Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen
gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den
Stufenvertretungen (§
97) sowie gegenüber den in
§ 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den
entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten
Vertretungen, Personen und Stellen.
(8) 1 Die durch die Tätigkeit der
Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
2 Das Gleiche gilt für die durch die
Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden
Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Abs. 4 Satz 3
entstehenden Kosten.
(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen,
Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für
die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung,
soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung
gestellt werden.
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