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SGB IX §2 (3)
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden
sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als
50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes
2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht
behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Die
Voraussetzung für eine Gleichstellung ist,
dass dem behinderten
Menschen ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem
geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist. Dabei ist ein entscheidendes
Kriterium die behinderungsbedingte mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht auf einem bestimmten Arbeitsplatz
(vgl.
Urteil des BSG vom 2.3.2000—B7 AL 46/99 R-).
§2 (3) SGB IX nennt zwei arbeitsmarktliche Situationen, die beide Elemente
einer ganzheitlichen Prüfung im Einzelfall darstellen. So ist in jedem
Fall zu überprüfen, ob die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten
Arbeitsplatzes notwendig ist, falls eine Gleichstellung zur Erhaltung des
bestehenden Arbeitsplatzes nicht erfolgen kann.
Die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt muss in
jedem Fall auf die Behinderung als die wesentliche Ursache zurückzuführen
sein. Betriebliche Veränderungen u.a., von dem nicht Behinderte Menschen
in gleichem Maße betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig
begründen wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine
insgesamt ungünstige Arbeitsmarktlage.
Geeignet ist ein Arbeitsplatz,
wenn der behinderte Mensch unter
Berücksichtigung von Art und Schwere seiner Behinderung die Tätigkeit auf
diesem Arbeitsplatz auf Dauer ausüben kann. Geringfügige
behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Aktionsfähigkeit schließen die
Eignung nicht aus.
Die arbeitsmarktliche Wettbewerbssituation beschäftigter behinderter
Menschen konkretisiert sich in der Situation am gegenwärtigen
Arbeitsplatz. Beantragen beschäftigte behinderte Menschen die
Gleichstellung, ist also zu prüfen, ob die Schwierigkeiten an diesem
Arbeitsplatz, insbesondere die Befürchtungen, ihn zu verlieren, maßgeblich
auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen
sind. Allgemeine Darlegungen, dass sich das Leiden verschlimmern könnte
und deshalb in Zukunft Leistungseinschränkungen zu erwarten sind oder dass
mit der Gleichstellung das bestehende Beschäftigungsverhältnis oder
allgemein die Integration ins Arbeitsleben leichter zu sichern seien,
reichen nicht aus.
Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes
können beispielsweise sein:
- wiederholte und häufige behinderungsbedingte
Fehlzeiten,
- verminderte Arbeitsleistung (auch bei behinderungsgerecht
ausgestaltetem Arbeitsplatz),
- dauernde verminderte Belastbarkeit,
Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit
behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
- eingeschränkte
berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.
Auch bei Beamten auf Lebenszeit sowie unkündbaren Angestellten und
Arbeitern (auch Mandatsträger wie z.B. BR, PR, SchwbV) kann trotz deren besonderer Rechtsstellung die Hilfe des
Schwerbehindertenrechts zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes durch eine
Gleichstellung angezeigt sein, wenn der behinderte Mensch besondere
Umstände vorträgt.
Diese können u.a. sein:
• Die drohende Versetzung eines Beamten bei Auflösung seiner
Dienststelle in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
(§ 26 BBG), wenn dadurch der bisherige Status erhalten werden kann und
die übrigen Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorliegen.
• Die drohende Versetzung aus behinderungsbedingten Gründen auf einen
anderen nicht gleichwertigen oder der Behinderung entsprechenden
Arbeitsplatz.
Wegen des besonderen Status dieser behinderten Menschen bedarf es aber
konkreter behinderungsbedingter Nachteile am Arbeitsplatz (z.B. Mitteilung
des Dienstherrn, dass er beabsichtigt, einen behinderten Beamten in den
Ruhestand zu versetzen oder die Beauftragung des Amtsarztes zur Prüfung
der Dienstunfähigkeit).
Aus diesen Auszügen der Vorschriften zum Gleichstellungsverfahren ist
deutlich erkennbar, dass Beamte grundsätzlich nicht von der Prüfung der
Notwendigkeit einer Gleichstellung zum Erhalt bzw. zur Erlangung eines
geeigneten Arbeitsplatzes ausgenommen werden.
Ein weiterer Punkt für eine Gleichstellung ergibt sich aus
§ 81(4),
dem Recht auf bevorzugte Berücksichtigung bei Qualifizierung. Aber auch,
dass behindertenbedingte Krankenfehltage ggf. anders gewertet werden.
Wichtig ist aber stets, dass der Grund für die Gleichstellung sich aus der
Behinderung ergeben muss. Also Probleme welche Behinderte und
Nichtbehinderte gleicher Maßen treffen helfen nicht weiter.
Arbeitsmaterial aus einem Workshop der Bundesagentur
für Arbeit
(hervorragend geeignet bei der Antragsstellung)
Wer kann warum wie gleichgestellt werden?
-
Hier gibt es Infos für Menschen,
die eine Gleichstellung anstreben.
-
Hier gibt es die Anträge dazu.
-
Wie ist
die Lage bei unkündbaren ArbeitnehmerInnen und bei BeamtInnen?
Urteile zur Gleichstellung bei
Rehadat
Geeigneter Arbeitsplatz
Leitsatz: Auch ein gesundheitlich geeigneter Arbeitsplatz ist dann nicht geeignet im Sinne des Gesetzes, wenn damit ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist.
Die Gleichstellung kann dann auch dazu dienen, einen drohenden sozialen Abstieg zu verhindern.
SG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1997 - S 19 Ar 114/96
Anmerkung: Eine Gleichstellung nach § 2 SchwbG kann nur erfolgen, wenn die Schwierigkeiten, einen geeigneten Arbeitsplatz zu behalten, überwiegend auf die Behinderung zurückzuführen sind. Auch eine Tätigkeit, mit der ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist, kann nach diesem Urteil des Sozialgerichts (SG) einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne der genannten Bestimmung ausschließen.
Wehrt sich der Arbeitgeber gegen die beantragte Gleichstellung, begründet dieser Umstand für sich allein noch nicht die Notwendigkeit einer Gleichstellung.
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Neuer Arbeitsplatz
Leitsatz: Soll die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erfolgen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein geeigneter Arbeitsplatz in Aussicht steht.
Landessozialgericht NW, Urteil vom 24.08.1998 - L 12 AL 162/97
Anmerkung: Für eine Gleichstellung nach § 2 SchwbG kommt es
darauf an, ob der Behinderte wegen der festgestellten
Behinderungen im Wettbewerb mit anderen nicht behinderten
Mitbewerbern benachteiligt ist. Dies kann aber ohne Vorliegen
eines konkreten Arbeitsplatzangebotes nicht geprüft werden. Die
entfernte Möglichkeit eines geeigneten Arbeitsplatzes reicht
nicht aus.
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Gefährdung des Arbeitsplatzes
Leitsatz: Eine Gleichstellung ist dann möglich, wenn bei vorausschauender Betrachtung der Behinderte wegen seiner gesundheitlichen Schädigung ernstlich mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss.
SG Köln, Urteil vom 18.06.1997 - S 4 Ar 28/95
Anmerkung: Das Sozialgericht (SG) hat die Ablehnung der Gleichstellung für gerechtfertigt gehalten und diese Entscheidung maßgeblich auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Personalleiters gestützt, der eine Kündigung wegen der bisherigen Krankheitszeiten ausgeschlossen hatte.
Da durch die Beweisaufnahme auch kein leichterer Arbeitsplatz im Betrieb festgestellt wurde, konnte die Gleichstellung auch nicht deshalb ausgesprochen werden, weil der Behinderte nur mit ihrer Hilfe einen anderen Arbeitsplatz hätte erlangen können.
ZB 1/99 |
Diskussionsbeitrag zur
Begrenzung des Sonderkündigungsschutzes (§ 85 SGB IX) durch § 90 Abs. 2a
SGB IX bei Gleichstellungen
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