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Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß
§ 2 Abs.
3 Sozialgesetzbuch IX
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Personenkreis
schwerbehinderter Menschen
Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen
ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuches haben.
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Was versteht man unter
Gleichstellung?
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber
mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer
Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht
erlangen oder behalten können.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 i.V.m.
§ 68 Abs. 2 u. 3 SGB IX
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Was bewirkt die
Gleichstellung?
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“
wie schwerbehinderte Menschen.
Auswirkungen:
- besonderer Kündigungsschutz,
- besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch
Lohnkostenzuschüsse sowie
Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
- Betreuung durch spezielle Fachdienste.
jedoch nicht:
- Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.
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Wer kann gleichgestellt
werden?
Personen:
- mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch
einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes),
- mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX),
- die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne
von § 73 SGB IX) nicht erlangen oder erhalten können.
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Allgemeine Vorraussetzungen
Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines
geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also z.B.
nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt
sind.
Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die
Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allein allgemeine
betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen,
Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmassnahmen, etc.),
von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine
Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter,
mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige
Arbeitsmarktsituation.
Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines
Arbeitsplatzes können u.a. sein:
- wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
- behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei
behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
- dauernde verminderte Belastbarkeit,
- Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit
behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
- auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
- eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der
Behinderung.
Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung.
Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung
erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.
Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der
Regel hier die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im
Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete
behinderungsbedingte Gründe vorliegen.
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Antragstellung - wie?
Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder
schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten
bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Um gegenüber dem AG die besonderen Belange (z.B: Beteiligung der SBV)
einfordern zu können ist der AG sofort über den GL-Antrag zu informieren.
(Urteil dazu)
- Kann der AG was dagegen unternehmen?
Nein. Der Arbeitgeber eines Minderbehinderten ist nicht berechtigt, dessen
Gleichstellung anzufechten. Denn die die Gleichstellung regelnde Norm des § 2
SchwbG ist nicht dazu bestimmt den Individualinteressen der von einer
Gleichstellung mittelbar betroffenen Arbeitgeber zu dienen.
Urteil dazu:
BSG - B 11
AL 57/01 R - Urteil vom 19.12.2001
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Rechtlicher
Hintergrund für eine Gleichstellung
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Hier gibt es die Anträge zur Gleichstellung
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