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Gleichstellung für behinderte
Beamte
Einzelheiten zur Gleichstellung nach SGB IX § 68 (aus Heft 4/2005 Behindertenrecht) In der Regel erfolgt eine Gleichstellung ja nur bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes und sofern die Bedrohung des Beschäftigungsverhältnisse/ drohender Verlust des Arbeitsplatzes kausal mit der Behinderung korrespondiert. Hieraus ergeben sich mehrere wichtige Fakten. Bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern ist ein Verlust des Arbeitsplatzes somit i.d.R. im Rahmen einer ordentlichen Kündigung nicht gegeben. Vergleichbares bei Beamten. Es ist jedoch in beiden Fällen trotzdem möglich eine Gleichstellung zu begründen und zu erlangen. Bei unkündbaren Arbeitnehmer aus dem Grund eine drohende Um- bzw. Versetzung auf einen anderen, nicht gleichwertigen Arbeitsplatz oder einen der Behinderung nicht angemessenen Arbeitsplatz abzuwehren. Weiter aber auch um die Rechte aus § 81 SGB IX in Anspruch nehmen zu können, sofern diese zur Sicherung/Erhalt des Arbeitsverhältnisses/ Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch nehmen zu können. Die gleichen Gründe gelten zur Erlangung einer Gleichstellung bei Beamten. Weiter gibt es ein Urteil des SG Hamburg (v. 02.07.92, 13 AR 1736/91), wird auf den kausalen Zusammenhang zwischen Gefährdung des Arbeitsplatzes und der Behinderung verzichtet, sofern der Arbeitsplatz aus Rationalisierungsgründen gefährdet ist und in der Behinderung eine erheblich Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit gegeben ist.
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