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Anfang für Schwerbehindertenvertreter, Schwerbehindertenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung, Hamburger Modell Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb |
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Das Hamburger Modell Das
Hamburger Modell ermöglicht eine stufenweise Wiedereingliederung in
das Arbeitsleben nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die stufenweise Wiedereingliederung
ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Der Träger ist deshalb
die Krankenkasse - bei Beamten und Beamtinnen der Dienstherr. Ziel ist es,
arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer schwerer Krankheit schrittweise
an die volle Arbeitsbelastung heran zu führen, um so den Übergang zur
vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. "Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollte der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) einholen. Bei Beamten und Beamtinnen tritt an die Stelle des Medizinischen Dienstes der Amtsarzt. Während der Maßnahme erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld. Es besteht kein weiterer Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitnehmer ist weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat mithin keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung. Die Wiedereingliederungsmaßnahme kann von Seiten des Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden. Nimmt der Betroffene an 7 Tagen nicht an der Maßnahme teil, so gilt diese als gescheitert. In Einzelfällen kann ein Fortbestand der Maßnahme über die 7-Tage-Regelung hinaus angestrebt werden, wenn Aussicht auf einen positiven Abschluss des Hamburger Modells besteht. Urlaub kann i.d.R. in dieser Zeit nicht abgewickelt werden. Allerdings ist der Arbeitgeber auch im Ausgangspunkt nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu schließen, die diesem die Wiedereingliederung ermöglicht. Kontexlinks zum Thema: |
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