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SBV in einer kirchlichen Einrichtung
Okt 2009 -
Änderungen im MVG.EKD
Änderungen im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
§ 50 Abs. 1 MVG.EKD ist dahingehend geändert, dass die Wahl der
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen nicht mehr an das
Abhalten einer entsprechenden Versammlung gebunden wird, da in der Praxis
die Teilnahme an einer solchen Versammlung nur schwer oder gar nicht
möglich war.
Bei der Novellierung des MVG.EKD im Jahr 2002 wurde geregelt, dass die
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterlinnen Aufgaben nach
staatlichem Recht wahrnimmt. Zur Konkretisierung dieser Bestimmung ist nun
der Verweis auf. 95 Abs. 1 SGB IX und der Status der schwerbehinderten
Mitarbeiterlinnen nach § 2 MVG.EKD in § 51 Abs. 1 MVG.EKD aufgenommen.
Für die
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen gelten nach § 52
Abs. 1 MVG.EKD die allgemeinen Rechte und Pflichten der Mitglieder der
Mitarbeitervertretung. Diese Rechte- und Pflichten wurden ergänzt um die
Vorschriften des § 28 MVG.EKD (Sprechstunden. Aufsuchen am Arbeitsplatz)
und § 30 MVG.EKD (Sachbedarf Kosten der Geschäftsführung).
Das Kirchenrecht kennt je nach Konfession verschiedene
Ausnahmen bzw. Ergänzungen zum SGB IX.
Wegen der Weimarer
Verfassung, die in einigen Bestimmungen auch heute noch gültig ist,
besteht im kirchlichen Bereich die Befugnis, speziell bestimmte
Regelungen zur Schwerbehindertenvertretung in den
§§ 93 ff SGB IX für nicht
anwendbar zu erklären, auszuschließen bzw. einzuschränken wegen des
verfassungsrechtlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
(Art. 140
Grundgesetz).
Hier nun Verlinkungen zu
den jeweiligen Fundstellen, die zu diesem Thema passen:
Auszug aus dem Kommentar
zum Thema "Wahl"
Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, 2. Lfg., 7/2002 zum
SGB IX § 94 (6)
II. Die Wahl einer besonderen
Interessenvertretung schwerbehinderter Menschen und die Bezüge zum
Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht
Rn6
Die Wahl einer besonderen Schwerbehindertenvertretung.
§ 94 Abs. 1 Satz 1 schreibt zwingend vor, dass in Betrieben und
Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht
nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens
ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Das SGB IX stellt die
Schwerbehindertenvertretung als besondere Interessenvertretung der
schwerbehinderten Menschen gleichberechtigt neben die
Arbeitnehmervertretungen der Beschäftigten insgesamt. Gleichzeitig weisen
die Regelungen des SGB IX über die Wahl, die Aufgaben und die
Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung in erheblichem Maß
Parallelen zu den Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialräten auf (vgl. nur § 95 Abs. 1 Sätze 1 und 2 einerseits und die
§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie 85 Abs. 1 BetrVG bzw. den § 68 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 BPersVG und die entsprechenden Vorschriften der
Landespersonalvertretungsgesetze - z. B. § 64 Nrn. 1, 2 und 5 LPVG NW
andererseits zur Aufgabenstellung sowie § 96 Abs. 3 hinsichtlich der
Gleichartigkeit der persönlichen Rechtsstellung). Die Verzahnung der
genannten Interessenvertretungen aller Beschäftigten mit der
Schwerbehindertenvertretung wird am Gebot der wechselseitigen
Unterstützung bei der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung in § 99 deutlich,
ferner am Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen
der anderen Interessenvertretungen nach § 95 Abs. 4, § 32 BetrVG sowie §
40 Abs. 1 BPersVG und den entsprechenden Vorschriften der
Landespersonalvertretungsgesetze, z. B. § 36 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW. Die
Regelungen des SGB IX über die Vertrauensperson der schwerbehinderten
Beschäftigten stellen somit betriebsverfassungs- bzw.
personalvertretungsrechtliche Normen im weiteren Sinne dar (vgl.
Schimanski, in: GK-SchwbG, § 24 Rn. 3).
Rn7
Dies wirft Fragen bezüglich der Wahl einer
Schwerbehindertenvertretung im kirchlichen Bereich auf.
Nach § 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG sowie den entsprechenden
Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze (z. B. § 120 LPVG NW)
finden weder das BetrVG noch die Personalvertretungsgesetze auf
Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen
Einrichtungen - unbeschadet deren Rechtsform - Anwendung. Fraglich ist
deshalb, ob auch im kirchlichen Bereich die zwingende Verpflichtung zur
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 gilt. Das
- eigenständige - kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht enthält jedoch
für die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung keine besonderen
Vorschriften, sondern setzt die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung
nach dem Schwerbehindertenrecht voraus und regelt daran anschließend deren
Mitwirkungsrechte (zum Teil abweichend vom SGB IX, vgl. z. B. § 46 der
Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO der
katholischen Kirche Deutschlands). Die Zurückhaltung der kirchlichen
Gesetzgeber beruht darauf, dass sie insoweit einen Geltungsanspruch des
staatlichen Rechts grundsätzlich anerkennen (vgl. Richardi, Arbeitsrecht
in der Kirche, 2. Aufl. 1992, § 17 Rn. 80). Daraus folgt, dass § 94 vom
Grundsatz her auch im kirchlichen Bereich Anwendung findet, also
insbesondere in den Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen
und Jugendhilfeeinrichtungen, die dem Begriff der karitativen und
erzieherischen Einrichtungen der Religionsgemeinschaften unterfallen (vgl.
zu diesen Einrichtungen die Nachweise der Rechtsprechung des BAG bei
Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt (F/K/H/E/S), BetrVG, 21. Aufl. 2002,
§ 118 Rn. 57).
Die verfassungsrechtlich in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer
Verfassung garantierte Autonomie der Kirchen verpflichtet den Staat
allerdings, den Religionsgemeinschaften u. a. im Arbeitsrecht, d. h. also
auch im Recht der Interessenvertretung der Arbeitnehmer/innen eigene
Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen, wie sie den kirchlichen Dienst und
seine arbeitsrechtliche Ordnung gestalten wollen (vgl. dazu BVerfG vom
4.6.1985, BVerfGE 70, 138 ff.; BAG vom 11.3.1986, NJW 1986, 2591 = NZA
1986, 685 = DB 1986, 754; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 2 Rn. 25
ff., 36 ff. und § 15 Rn. 15 ff.). Die Kirchen im verfassungsrechtlichen
Sinn haben deshalb das Recht, auch hinsichtlich der
Schwerbehindertenvertretung eigenständige Regelungen in Abweichung von den
§§ 94 ff. zu treffen. Das gilt beispielsweise für die Festlegung von
Wahlterminen abweichend vom einheitlichen Wahltermin des § 94 Abs. 5 Satz
1, aber auch für die Beschränkung der Wählbarkeit auf Personen, die der
Kirche angehören (so BAG vom 11.3.1986, a.a.O., zur Ordnung für die
Mitarbeitervertretung in Diakonischen Einrichtungen der Evangelischen
Kirche). Bei der Durchführung der Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung
im kirchlichen Bereich sind daher die Regelungen der
Mitarbeitervertretungsgesetze und -ordnungen der Kirchen zu beachten (zur
Vielzahl entsprechender landeskirchlicher Regelungen im Bereich der
Evangelischen Kirche vgl. den Überblick bei Richardi, Arbeitsrecht in der
Kirche, § 18 Rn. 8).
Quelle: Ernst/Adlhoch/Seel, SGB
IX, 2. Lfg., 7/2002
Sozialgesetzbuch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
Kommentar.
Mit freundlicher Genehmigung
durch Ulrich Adlhoch.
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