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Fallgruppen: |
Kündigungsschutz |
Quelle |
| Gültiger
Feststellungsbescheid mit GdB von mindestens 50 des Versorgungsamtes liegt
vor. |
besteht |
§ 90 Abs.
2a |
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Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit liegt vor. |
besteht |
§ 90 Abs.
2a |
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Schwerbehinderung ist offensichtlich. |
besteht |
§ 90 Abs.
2a |
| Zeitlich
befristeter Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes liegt vor - ist
aber nicht mehr gültig. Kein neuer Antrag gestellt. |
besteht nicht |
§ 90 Abs.
2a |
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Unbefristeter oder gültiger Feststellungs- bescheid liegt vor, der Ausweis
ist jedoch abgelaufen und (noch) nicht verlängert worden. |
besteht |
§ 90 Abs.
2a
es kommt allein auf den Bescheid an! |
| Antrag auf
Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt - Bescheid liegt noch nicht
vor - Frist des § 69 Abs. 1 (3 Wochen) noch nicht erreicht. |
besteht nicht |
§ 90 Abs.
2a
BAG-Urteil
vom 29.11.2007 |
| Antrag auf
Feststellung einer Gleichstellung mindestens 3 Wochen vor Kündigungszugang
gestellt - Bescheid liegt noch nicht vor. |
besteht |
§90 Abs. 2a
BAG-Urteil
vom 01.03.2007 |
| Antrag auf
Feststellung einer Gleichstellung (weniger als 3 Wochen) vor
Kündigungszugang gestellt - Bescheid liegt noch nicht vor. |
besteht nicht |
§90 Abs. 2a
BAG-Urteil
vom 01.03.2007 |
| Antrag auf
Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt - Bescheid liegt noch nicht
vor - Frist des § 69 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht - keine fehlende Mitwirkung. |
besteht |
§ 90 Abs.
2a
BAG-Urteil
vom 29.11.2007 |
| Antrag auf
Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt - Bescheid liegt noch nicht
vor - Frist des § 69 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht - fehlende Mitwirkung vom
Versorgungsamt bestätigt. |
besteht nicht |
§90 Abs. 2a
BAG-Urteil
vom 29.11.2007 |
| Antrag auf
Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung gestellt - ablehnender Bescheid liegt
vor - Widerspruch bzw. Klage anhängig |
besteht nicht |
keine
Alternative des
§ 90 Abs.2a erfüllt |
| GdB von
mindestens 50 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Entscheidung liegt
noch nicht vor. |
besteht |
§ 90 Abs.
2a |
| GdB von
mindestens 50 festgestellt. Widerspruch oder Klage erhoben mit dem Ziel,
höheren GdB zu erreichen, über den/die noch nicht rechtskräftig
entschieden wurde. |
besteht |
§ 90 Abs.
2a |
| GdB von 30
oder 40 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Bescheid liegt noch nicht
vor - Frist des § 69 Abs. 1 noch nicht erreicht. |
besteht nicht |
§ 90 Abs.
2a |
| GdB von 30
oder 40 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Bescheid liegt noch nicht
vor - Frist des § 69 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht - keine fehlende Mitwirkung. |
besteht |
Wie neuer
Antrag zu behandeln. |
| GdB von 30
oder 40 festgestellt. Änderungsantrag gestellt. Bescheid liegt noch nicht
vor - Frist des § 69 Abs. 1 (3 Wochen) erreicht - fehlende Mitwirkung. |
besteht nicht |
Wie neuer
Antrag zu behandeln. |