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Kurzarbeit für Betriebsratsmitglieder* (AiB
2-2009)
Von Betriebsvereinbarungen über die Einführung
von Kurzarbeit sind auch Betriebsratsmitglieder erfasst.
Auch für das betroffene Betriebsratsmitglied
kann infolge der Kurzarbeit das Arbeitsentgelt gekürzt werden.
Führt jedoch das Betriebsratsmitglied aus
betriebsbedingten Gründen während der Kurzarbeitsperiode
Betriebsratstätigkeiten aus, während die anderen Arbeitnehmer in dieser
Zeit nicht arbeiten, hat es Anspruch auf seine übliche Vergütung ohne
Mehrarbeitszuschlag. 20 Kurzarbeit und Betriebsversammlungen sowie Betriebsratswahlen Eine Betriebsversammlung kann sowohl während des Zeitraums, in dem gearbeitet wird, als auch in der Kurzarbeitszeit stattfinden.22 Bei Teilnahme an einer Betriebsversammlung während der Kurzarbeitsperiode, aber in der regulären Arbeitszeit besteht ein Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.23 Es kommt also nicht darauf an, ob ein Verdienstausfall entstanden ist. Bei einer Betriebsratswahl, die in die Kurzarbeitsperiode fällt, gilt: Sofern der letzte Tag einer im Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl festgelegten Frist auf einen Arbeitstag mit Arbeitsausfall für einen erheblichen Teil der Belegschaft fällt, gilt die Frist für die am Fristende vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer erst am nächsten Arbeitstag.24 Der Wahlvorstand sollte bei einer Betriebsratswahl auch darauf achten, dass er den wahlberechtigten Arbeitnehmern, die wegen Kurzarbeit während der Betriebsratswahl nicht im Betrieb anwesend sind, auch ohne deren ausdrückliches Verlangen Briefwahlunterlagen zukommen lässt. Wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses sind nämlich auch diejenigen Wahlberechtigten abwesend im Sinne des § 24 Abs. 2 WO, die sich in »Kurzarbeit Null« befinden.25
Quelle:
AiB 2009 Heft 2
20 DKK-Wedde, § 37, Rdnr. 40.
Weitere Infos zur Kurzarbeit: |
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