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§124
SGB
IX
Mehrarbeit von
Schwerbehinderten Menschen
Schwerbehinderte
Menschen und ihnen (von der Agentur für Arbeit) Gleichgestellte sind auf
Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (Ausnahme Notarbeit i.S. von
§14 und
15 ArbZG).
Neben Arbeitern und
Angestellten können auch Beamte Freistellung von Mehrarbeit verlangen.
(§72
BBG oder dementsprechende länderrechtliche Regelungen)
Der Anwendungsbereich ist
auf zu leistende Mehrarbeit beschränkt. Die Vorschrift gibt den
schwerbehinderten Arbeitnehmern nach allgemeiner Auffassung kein Recht,
Sonn- oder Feiertagsarbeit bzw. Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst
generell abzulehnen.
Ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit an, hat der schwerbehinderte
Arbeitnehmer sie grundsätzlich
zu leisten, sofern er nicht rechtzeitig eine Befreiung von der Mehrarbeit
(gemäß
§124 SGB IX) verlangt
hat. Der
§ 81
Abs. 4 SGB IX ist hierbei aber ggf. auch zu beachten und anzuwenden.
Voraussetzungen
Der Arbeitgeber
kann Mehrarbeit anordnen, soweit dies arbeitsvertraglich, durch
Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Tarifvertrages zulässig ist.
Diese Anordnung bedarf aber trotzdem der Zustimmung
- des Betriebsrats gem.
§
87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG oder
- des Personalrates.
- die Schwerbehindertenvertretung ist nach
§95
zu beteiligen.
Teilzeitbeschäftigt
Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich vor Mehrarbeit geschützt.
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Betriebsangehöriger.
Wann Mehrarbeit bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vorliegt, ist
durch einen Vergleich mit der Arbeitszeit entsprechender
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb zu ermitteln.
Jegliche Form von Überarbeit, Überstunden und Überschichten ist Mehrarbeit
im Sinne von § 124. Mehrarbeit ist demnach die Zeit, die über die
tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit
hinausgeht, gleich ob sie täglich oder wöchentlich zu berechnen ist.
Teilzeitbeschäftigt - behinderungsbedingt
Wenn nach
§ 81
Abs.5 Satz 3 SGB IX die Arbeitszeit verringert worden ist, dann
braucht der AN keine Arbeit leisten, die über die verringerte Zeit hinaus
geht.
Wann muss der sbM informieren?
Der schwerbehinderte Mensch muss sein Verlangen nach
Freistellung von Mehrarbeit nicht begründen, aber ausdrücklich und
möglichst frühzeitig erklären. Das Verlangen ist so rechtzeitig zu
stellen, dass sich der Arbeitgeber darauf einstellen kann. Jedenfalls darf
er der Arbeit nicht ohne Freistellungsverlangen einfach fernbleiben oder
den Arbeitsplatz nach Ende der regelmäßigen arbeitstäglichen Arbeitszeit
verlassen.
Allerdings
muss auch der Arbeitgeber vorher die Schwerbehindertenvertretung
rechtzeitig informieren (Anordnung von Mehrarbeit
§95
Abs. 2 SGB IX).
Streitigkeiten AN mit AG
Streitigkeiten zwischen schwerbehinderten Arbeitnehmern
und dem Arbeitgeber über die Zulässigkeit der Anordnung oder Ablehnung von
Mehrarbeit sind vor dem Arbeitsgericht auszutragen; bei Beamten ist das
Verwaltungsgericht anzurufen.
Streitigkeiten SchwbV/BR/PR mit AG
Besteht der Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem
Betriebsrat bzw. dem Personalrat, so ist er im Beschlussverfahren vor dem
Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht auszutragen.
Das Gleiche gilt beim Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber und der
Schwerbehindertenvertretung. |