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Mehrfachanrechnung nach SGB IX §76
Besondere Schwierigkeiten
bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes können im Einzelfall
dadurch ausgeglichen werden, dass der Arbeitgeber bei der Veranlagung zur
Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3
Pflichtplätze anrechnen darf (§
76 SGB IX).
Dies gilt insbesondere für die in
§ 72 Abs. 1 SGB IX genannten schwerbehinderten Menschen.
Die Entscheidung über die Mehrfachanrechnung trifft die Agentur für Arbeit
auf Antrag.
Schwerbehinderte Auszubildende werden ohne besondere Zulassung auf 2
Pflichtplätze angerechnet (§ 76
Abs. 2 SGB IX).
Besondere Schwierigkeit - was
ist das?
Die Anrechnung auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz setzt voraus, dass
die Eingliederung des schwerbehinderten Menschen in das Arbeits- oder
Berufsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Dies kann sich nicht nur
auf die Einstellung, sondern auch auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes
beziehen.
Gründe hierfür können z. B. sein:
- Art und Schwere der Behinderung, soweit hieraus bezogen auf den
konkreten Arbeitsplatz eine wesentliche Leistungsminderung folgt; diese
wird im Allgemeinen bei einer Leistungsminderung von 30% angenommen, wobei
diese Grenze aber nicht schematisch gehandhabt werden darf,
- die besondere Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen
Arbeitshilfen,
- die Notwendigkeit der Einstellung einer besonderen Hilfskraft, wie z. B.
die Vorlesekraft für einen Blinden,
- die Notwendigkeit der Stellung eines Kraftfahrzeugs oder des Transports
für den täglichen Arbeitsweg.
Das Vorliegen „besonderer Schwierigkeiten“ bei der Teilhabe am
Arbeitsleben muss nicht in Zusammenhang mit der Behinderung stehen; auch
andere jeweils im Einzelfall zu prüfende Gründe können eine
Mehrfachanrechnung rechtfertigen, z. B. bereits länger bestehende
Arbeitslosigkeit, fortgeschrittenes Lebensalter, Vorstrafen, nicht
behinderungsbedingte Minderleistung, fehlende Qualifikation und auch
besondere Verhältnisse am jeweiligen Arbeitsplatz.
Quelle: Kommentar zum SGB IX von Knittel
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Pflichtplätze sind der rechnerische Anteil an
Arbeitsplätzen, die der Arbeitgeber nach der
Beschäftigungspflicht mit schwerbehinderten Menschen besetzen muss.
Die Berechnung der Pflichtplätze ist in
§ 74 SGB IX geregelt. Die
sich bei der Berechnung ergebenden Bruchteile von 0,5 und mehr werden
aufgerundet, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60
Arbeitsplätzen abgerundet (§ 74 Abs. 2 SGB IX). Werden die Pflichtplätze
nicht besetzt, ist eine
Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Mustertext für eine Stellungnahme:
Der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat ist der Antrag auf
eine Mehrfachanrechnung von Herr/Frau..... inhaltlich bekannt.
Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat befürworten den Antrag
auf eine Mehrfachanrechnung und bittet sie dem Antrag zu entsprechen.
Begründung:
Herr/Frau..... ist seit ..... beim ...... in der Abteilung.....als......
beschäftigt.
Herr/Frau.....hat lt. Bescheid des Versorgungsamtes ..... einen GdB
....und hat folgende Mz zuerkannt bekommen:
Auf Grund seiner Behinderung bedarf Herr/Frau......eines Arbeitsplatzes
der stets den Anforderungen seiner Behinderung angepasst werden muss.
Weiter bedarf Herr/Frau....der fallweisen Hilfestellung Dritter.
Mit dem Arbeitgeber ist vereinbart, dass der Arbeitsplatz stets so
umgestaltet wird, dass eine Nutzung durch Herrn/Frau ermöglich wird. |