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Anfang für Schwerbehindertenvertreter, Schwerbehindertenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb |
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Kein Aprilscherz Der Arbeitgeber hat jedes Jahr vor dem 01. April eine Kopie der Anzeige zur Ausgleichsabgabe sowie des Namensverzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten unaufgefordert (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem
Diese Liste kann auch die Grundlage zur anstehenden SBV-Wahl im Herbst sein. Außerdem ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung zu jedem Zeitpunkt die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch (BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02) gegenüber dem Arbeitgeber. Ein Inforecht steht auch der Mitarbeitervertretung (MAV) zu, obgleich in
§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht erwähnt, soweit sich dies aus den
kirchenrechtlichen Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO)
ergibt.
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