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Schwerbehindertenvertretung

Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

 
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Kein Aprilscherz

Der Arbeitgeber hat jedes Jahr vor dem 01. April eine Kopie der Anzeige zur Ausgleichsabgabe sowie des Namensverzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten unaufgefordert (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem

  • Betriebsrat bzw. Personalrat,
  • der Schwerbehindertenvertretung und
  • dem Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.

Diese Liste kann auch die Grundlage zur anstehenden SBV-Wahl im Herbst sein.

Außerdem ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung zu jedem Zeitpunkt die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch (BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02) gegenüber dem Arbeitgeber.

Ein Inforecht steht auch der Mitarbeitervertretung (MAV) zu, obgleich in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht erwähnt, soweit sich dies aus den kirchenrechtlichen Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) ergibt.
KAGH, Urteil vom 27.02.2009, M 14/08

 

 
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