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Offenbarung der Schwerbehinderung
Muss ich es dem Arbeitgeber mitteilen?
Der schwerbehinderte Mensch ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, für ihn
ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen.
So ist weder ein behinderter Mensch noch ein schwerbehinderter Mensch
von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderung oder Behinderung im
Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung auf eine Arbeitsstelle
zu offenbaren.
Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann:
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wenn der schwerbehinderte Bewerber erkennen muss, dass er aufgrund seiner
Behinderung, die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder
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seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich
bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender
Bedeutung ist.
Seit der Einführung des SGB IX und des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches
Diskriminierungsverbot für behinderte und schwerbehinderte Menschen
normiert. In Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers gilt, dass die
Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die
Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort
nicht anfechten.
Ist eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten
Arbeitsplatz, so darf der Arbeitgeber fragen, ob der Bewerber an
gesundheitlichen, seelischen oder anderen Beeinträchtigungen leidet, durch
die er für die Erfüllung der von ihm erwarteten arbeitsvertraglichen
Pflichten ungeeignet ist. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, so
ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt
eine unmittelbare Diskriminierung dar.
Forumsbeitrag zu dem Thema -
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