Logo für behinderte Menschen Anfang für Schwerbehindertenvertreter, Schwerbehindertenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung
Die Seite für die
Schwerbehindertenvertretung

Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

 
Leere GrafikStart
Leere GrafikA - Z
Leere GrafikAufgaben
Leere GrafikRechte und
Pflichten
Leere GrafikWahlen
Leere GrafikUrteile
Leere GrafikSeminare
Leere GrafikDokumente
Leere GrafikLinks
Leere GrafikForum
Leere GrafikImpressum

Offenbarung der Schwerbehinderung
Muss ich es dem Arbeitgeber mitteilen?

Der schwerbehinderte Mensch ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihn ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen.
So ist weder ein behinderter Mensch noch ein schwerbehinderter Mensch von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderung oder Behinderung im Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren.

Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann:

  • wenn der schwerbehinderte Bewerber erkennen muss, dass er aufgrund seiner Behinderung, die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder

  • seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Seit der Einführung des SGB IX und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für behinderte und schwerbehinderte Menschen normiert. In Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers gilt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort nicht anfechten.

Ist eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten Arbeitsplatz, so darf der Arbeitgeber fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder anderen Beeinträchtigungen leidet, durch die er für die Erfüllung der von ihm erwarteten arbeitsvertraglichen Pflichten ungeeignet ist. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, so ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.

Forumsbeitrag zu dem Thema - hier

Quelle: Fachlexikon Behinderung & Beruf 2008

 
Leere Grafik
Start Aufgaben Wahlen Seminare Links  
A-Z Rechte + Pflichten Urteile Dokumente Forum Impressum