Der Arbeitgeber hält sich nicht an das
SGB IX - was dann?
Schwerbehindertenvertretungen können
u.a. das Instrument der Ordnungswidrigkeitenverfahren
zur Durchsetzung ihrer Aufgaben und Rechte anwenden. Sie sind mit deutlich weniger Rechten als Betriebs-
oder Personlräte ausgestattet. Ein "Druckmittel" gegenüber Arbeitgebern sind die Bußgeldvorschriften mit den Ordnungswidrigkeiten, abschließend geregelt im § 156 SGB IX.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung,
die die Ahndung mit einer Geldbuße gemäß
§ 1 OWiG
zulässt.
Wann und wie kann ein OWi-Verfahren beantragt werden?
Was im Sinne des Schwerbehindertenrechts als Ordnungswidrigkeit gilt, ist geregelt in
§ 156 SGB IX (siehe rechte Spalte- Hauptpunkt der SBV - Ziffer 9).
Einer bestimmten Person muss ein konkreter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß zugeordnet werden nach § 156 SGB IX.
Wer hat genau was gemacht oder unterlassen etc.
Es müssen mehrfach vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen etc. stattgefunden haben, die angemahnt wurden.
- In Anrufen / Gesprächen oder schriftlich auf Verstoß aufmerksam machen
- Gesprächs- bzw. Aktennotizen machen und Arbeitgeber zur Kenntnis geben
Wenn die Person nicht einlenkt, gerichtliche Schritte bei weiteren rechtswidrigen Handlungen ankündigen unter Verweis auf § 156 SGB IX
Nach spätestens zwei Ankündigungen von gerichtlichen Schritten
muss eine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeit bei der Agentur für Arbeit erstattet werden, damit man als Vertrauensperson glaubwürdig bleibt und ernst genommen wird.
Belege als Anlagen beifügen
Kopien aller Briefe / Aktennotizen / Gesprächsprotokolle, die auf den Sachverhalt verweisen; Zeugen benennen
Es muss sich nicht um einen einzigen mehrfach wiederholten
Tatbestand handeln, auch verschiedene Verstöße können gesammelt
und als Paket eingereicht werden. Entscheidend ist immer, dass
konkret eine verantwortliche Person benannt ist.
Muster einer
Aktennotiz
Muster einer
Ordnungswidrigkeitsanzeige
Interessantes
Urteil dazu
Unterstützung durch Rechtsanwalt -
Wann und Wie?
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§ 156 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 71 Abs. 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 79 Nr. 1, oder
§
71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt,
2. entgegen § 80 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen
§ 80
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet, 4. entgegen
§ 80 Abs. 5 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt, 5. entgegen
§ 80 Abs. 7 Einblick in den Betrieb oder
die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
6.
entgegen § 80 Abs. 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht
rechtzeitig benennt, 7. entgegen
§ 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9
eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet, 8. entgegen
§ 81 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung
nicht erörtert oder 9. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 die
Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder
nicht rechtzeitig hört.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit.
(4) § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5)
Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzuführen. Für ihre
Verwendung gilt § 77 Abs. 5.
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