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Schwerbehindertenvertretung

Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

 
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Der Arbeitgeber hält sich nicht an das SGB IX - was dann?

Schwerbehindertenvertretungen können u.a. das Instrument der Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Durchsetzung ihrer Aufgaben und Rechte anwenden.
Sie sind mit deutlich weniger Rechten als Betriebs- oder Personlräte ausgestattet. Ein "Druckmittel" gegenüber Arbeitgebern sind die Bußgeldvorschriften mit den Ordnungswidrigkeiten, abschließend geregelt im § 156 SGB IX.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die die Ahndung mit einer Geldbuße gemäß § 1 OWiG zulässt.

Wann und wie kann ein OWi-Verfahren beantragt werden?
Was im Sinne des Schwerbehindertenrechts als Ordnungswidrigkeit gilt, ist geregelt in § 156 SGB IX (siehe rechte Spalte- Hauptpunkt der SBV - Ziffer 9).

Einer bestimmten Person muss ein konkreter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß zugeordnet werden nach § 156 SGB IX.
Wer hat genau was gemacht oder unterlassen etc.

Es müssen mehrfach vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen etc. stattgefunden haben, die angemahnt wurden.
- In Anrufen / Gesprächen oder schriftlich auf Verstoß aufmerksam machen
- Gesprächs- bzw. Aktennotizen machen und Arbeitgeber zur Kenntnis geben

Wenn die Person nicht einlenkt, gerichtliche Schritte bei weiteren rechtswidrigen Handlungen ankündigen unter Verweis auf § 156 SGB IX

Nach spätestens zwei Ankündigungen von gerichtlichen Schritten muss eine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeit bei der Agentur für Arbeit erstattet werden, damit man als Vertrauensperson glaubwürdig bleibt und ernst genommen wird.

Belege als Anlagen beifügen Kopien aller Briefe / Aktennotizen / Gesprächsprotokolle, die auf den Sachverhalt verweisen; Zeugen benennen

Es muss sich nicht um einen einzigen mehrfach wiederholten Tatbestand handeln,
auch verschiedene Verstöße können gesammelt und als Paket eingereicht werden.
Entscheidend ist immer, dass konkret eine verantwortliche Person benannt ist.

Muster einer Aktennotiz

Muster einer Ordnungswidrigkeitsanzeige

Interessantes Urteil dazu

Unterstützung durch Rechtsanwalt - Wann und Wie?
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§ 156 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt,
2. entgegen § 80 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 80 Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 80 Abs. 7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
6. entgegen § 80 Abs. 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
7. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht erörtert oder
9. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig hört.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit.

(4) § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzuführen. Für ihre Verwendung gilt § 77 Abs. 5.

   

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