![]() |
Anfang für Schwerbehindertenvertreter, Schwerbehindertenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb |
|||||||||||||
|
Protokoll von der
BR -Sitzung Nur
BR-Mitglieder haben Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder
Fotokopie der Sitzungsniederschrift, wenn sie diese für ihre Tätigkeit
benötigen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können alle Sitzungsteilnehmer erheben. Unter Einwendung sind kurze Gesamt- oder punktuelle Gegenstellungnahmen zu einzelnen beanstandeten Protokollinhalten oder Formulierungen der Sitzungsniederschrift zu verstehen und keine Gegenprotokolle. Sie müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und schriftlich beim BR erhoben werden. Der BR-Vorsitzende hat die Gegendarstellung dem BR zur Kenntnis zu geben und selbst dann der Niederschrift beizufügen, wenn er oder der BR sie für unzutreffend hält. Protokoll von der
PR -Sitzung "Das PersVG NW enthält keine Regelung zur Frage der Überlassung von Sitzungsprotokollen (in Abschrift) an einzelne Personalratsmitglieder. Rechte und Pflichten der einzelnen Personalratsmitglieder im Zusammenhang mit der Richtigkeitskontrolle gem PersVG NW § 37 können ohne weiteres sichergestellt werden. Es bleibt jedem Mitglied unbenommen und entspricht seinem guten Recht, Akteneinsicht in die entsprechenden Unterlagen, also auch die Protokolle der vergangenen Personalratssitzung, zu nehmen und sich selbst Ablichtungen zu fertigen. Mit dieser Handhabung wird dem Minderheitenschutz ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehender gesetzlich geregelter Anspruch stünde überdies mit dem für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsatz zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln nicht in Einklang." Diese personalvertretungs-/betriebsverfassungsrechtlichen Feststellungen treffen auch auf die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen zu. Regelung im BayPVG (Bayern): Dort hat das Personalratsmitglied und die SchwbV, gemäß Artikel 41 BayPVG, ein Anrecht auf die Herausgabe des relevanten Teils der Sitzungsniederschrift. |
|||||||||||||
|
|
|
|