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Diese Informationen stellen keine
Rechtsauskunft dar.
Erforderlichkeit von Rhetorik- und Kommunikationsseminaren
Die gute
Begründung ist das wichtigste Wörtlich heißt es in der oben genannten
Entscheidung des BAG: Wann ist nun ein solches Seminar erforderlich?
Überlegen Sie sich, welche konkreten
Aufgaben, deren sachgerechte Erledigung bestimmte Kenntnisse
erfordern, aktuell oder in absehbarer Zeit anstehen. Prüfen Sie im Anschluss daran, ob die entsprechenden Mitglieder über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen zu können. Begründen Sie nun, dass im konkreten Fall eine Schulung das einzige geeignete Mittel ist, um die Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Verhandlungskompetenz und rhetorische Fähigkeiten können grundsätzlich nicht durch das Lesen eines Buches oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen erworben werden. In einem solchen Fall kommt nur eine Schulung durch einen erfahrenen Trainer mit vielen praktischen Übungen in Betracht.Als letzten Schritt überlegen Sie, welches Mitglied des Betriebsrats zu dieser Schulung entsandt werden soll. Sie sollten auf Grund der Aufgabenverteilung im Betriebsrat begründen, warum gerade dieser Kollege bzw. diese Kollegin für die Weiterbildungsmaßnahme ausgewählt wurde. Beispielsweise kann der Kollege durch Beschluss des Betriebsrats mit einer Verhandlungsführung beauftragt worden sein. Beachten Sie die sonstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung.
Immer mehr Arbeits- und Landesarbeitsgerichte gehen unter Berücksichtigung der BAG-Rechtsprechung dazu über, bei entsprechend guter Begründung durch den Betriebsrat, "betriebsratsfreundlich (gilt auch für VP)" zu entscheiden: Das LAG Hamm hat mit Beschluss 13 TaBV 144/08 am 12.10.2009 festgestellt, dass eine Rhetorik-Schulung für den BR-Vorsitzenden und Stellvertreter notwendig ist. Das LAG Hamm hat am 13.01.2006 mit dem Beschluss 10 TaBV 65/05 klar gestellt, dass Kenntnisse in Verhandlungsführung notwendig sind, wenn es die Position und die Aufgaben des BR-Mitglieds erfordern. Das Arbeitsgericht Dortmund (17.06. 1999 - 6 BV 53/99) stellte die Erforderlichkeit eines Rhetorikseminars für den Betriebsratsvorsitzenden eines Betriebes mit 220 Arbeitnehmern fest, der eine handwerkliche Ausbildung besaß. Das Arbeitsgericht Bremen ( 25.02.2000 - 1 BV Ga 4/00) hält Schulungen in der Gesprächs- und Verhandlungsführung für die tägliche Arbeit des Betriebsrats für ebenso wichtig und notwendig wie Grundkenntnisse im Arbeitsrecht. Das Sächsische LAG (22.11.2002 - 9 TaBV 17/02) sieht im BetrVG eine Reihe von Aufgaben, für die rhetorische Fähigkeiten notwendig sind. Ein aktives Betriebsratsmitglied benötigt deshalb rhetorische Grundkenntnisse, die es ihm ermöglichen, sich strukturiert und angstfrei sowohl gegenüber der Belegschaft als auch gegenüber der Geschäftsführung zu äußern. Betriebsratsmitglieder müssen in der Lage sein, Meinungsbildungsprozesse, an denen zahlreiche Personen beteiligt sein können, zu beeinflussen, u.U. sogar zu organisieren und Konfliktmanagement auf sehr verschiedenen Ebenen zu betreiben. Kenntnisse in der Gesprächs-, Diskussions- und Verhandlungsführung sind deshalb für die Betriebsratsarbeit unverzichtbar (ähnlich bereits das LAG Schleswig-Holstein in einem vergleichbaren Fall am 04.12.1990 - 1 TaBV 21/90). Das Schleswig-Holsteinische LAG geht davon aus, dass das BR-Mitglied seine Defizite offen legen muss (Beschluss vom 21. Januar 1999 - 4 TaBV 29/98). Rhetorik-Kurs auch für stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden bei konflikthaftem Verhältnis zum Arbeitgeber In Betrieben, in denen ein ausgeprägtes Konfliktverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht, hat auch der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende einen Anspruch auf eine Schulung in Rhetorik. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2009, Az.: 13 TaBV 181/08 |
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