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Anfang für Schwerbehindertenvertreter, Schwerbehindertenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb |
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Sitzungsteilnahme Folgendes gilt auch für Gesamt, Konzern, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen (§ 97 Abs. 7 SGB IX):Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses. Dies gilt auch für die konstituierende Sitzung (siehe Urteil).In diesen Sitzungen hat die Schwerbehindertenvertretung
kein Stimmrecht,
sondern nur eine beratende Funktion (§ 32
BetrVG). Die Schwerbehindertenvertretung hat auch das Recht, Angelegenheiten der Schwerbehinderten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen zu lassen. Deshalb sind die Schwerbehindertenvertreter rechtzeitig über den Termin der nächsten Sitzung zu informieren, hierzu einzuladen und ist ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Das
Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich auch auf die
Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Betriebsräte und Personalräte. Dies sind
sowohl die Sitzungen des Betriebsausschusses gemäß
§
27 BetrVG als auch die weiteren Ausschüsse wie Personal-, Sozial-,
Wirtschafts-, Ergonomieausschuss usw. (§
28 BetrVG) und der Arbeitsgruppen nach §
28a BetrVG. Dieses
Teilnahmerecht gilt auch bei Entscheidungsdelegation von
gesetzlichen Plenumsaufgaben auf den Vorsitzenden des Personalrats nach
Art. 32 Abs. 4 BayPVG bzw. auf den Vorstand des Personalrats nach
§ 72 Abs. 8 LPVG-BW (LAG München, Beschluss vom 14. November 2008, 5
TaBV 36/08). Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung gilt auch für Ausschüsse, die nach § 28 Abs. 2 BetrVG gemeinsam aus Vertretern des Arbeitgebers und aus Mitgliedern des Betriebsrates gebildet werden. Dies sind z. B. Lohn- und Akkordausschüsse, Ausschüsse zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen, Wohnungsausschüsse, Ausschüsse für Arbeitssicherheit oder für die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Die regelmäßige Teilnahme der Vertrauensperson an allen Sitzungen des BR bzw. PR sollte auch und schon deshalb eine Selbstverständlichkeit sein, um Kenntnisse über das betriebliche Geschehen zu erlangen und über alle betrieblichen Angelegenheiten unmittelbar unterrichtet zu sein als Grundvoraussetzung für eine effektive Arbeit in der Interessenvertretung.
Aussetzung einer
Entscheidung / eines Beschlusses
Entscheidung des Arbeitgebers: Entscheidet sich der Arbeitgeber z.B. zur Umsetzung eines
schwerbehinderten Arbeitnehmers und versäumt er die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung, dann muss er von sich aus die tatsächliche
Durchführung der Umsetzung zurückstellen. Innerhalb von 7 Tagen ist die
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachzuholen und anschließend
entscheidet der Arbeitgeber endgültig.
Beschluss des Betriebsrats oder des Personalrats: Teilnahme an Besprechungen mit dem Arbeitgeber Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Dienststellenleiter und Personalrat sollen mindestens einmal monatlich Besprechungen über die Gestaltung des Dienstbetriebes, insbesondere alle für die Beschäftigten wesentlichen Vorgänge führen. Hierbei haben sie über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen (vgl. § 74 Abs. 1 BetrVG, § 66 Abs. 1 BPersVG). Das Gesetz räumt in Abs. 5 der Schwerbehindertenvertretung das Recht ein, zu allen derartigen Besprechungen hinzugezogen zu werden. Es gilt unabhängig davon, ob jeweils Angelegenheiten behandelt werden, die schwerbehinderte Menschen besonders betreffen. Unabhängig von den jeweiligen Themen der Tagesordnung kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Laufe des Gesprächs Fragen angesprochen werden, die behinderte Menschen besonders berühren. |
SGB IX §95 (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung
wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Abs.
2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für
die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an
ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des
Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten
entsprechend. (5) Die
Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach
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