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Sprechstunden für die SchwbV Für SchwbV´n, die keine (Teil) Freistellung nach § 96 (4) SGB IX wahrnehmen besteht die Möglichkeit fest terminierte Sprechstunden einzuführen. Dies kann zeitgleich bzw. gemeinsam mit dem BR / PR geschehen, falls dieser welche durchführt. Wenn nicht, kann die SchwbV trotzdem eigene Sprechstunden einrichten.
Somit stell der Arbeitgeber (meistens) sofort die Frage: Wo steht das? Die rechtlichen Grundlagen findet ihr hier:
§ 96 (9) SGB IX Es finden sich aber noch weitere Fundstellen, die uns hier weiter helfen.
Im §
95 SGB IX steht u.a., Franz Josef Duewell (Vorsitzender Richter am BAG in Erfurt) meint dazu, dass es zur Durchführung der Überwachungspflicht nach § 95 (1) 1 SGB IX gehört, dass die Schwerbehindertenvertretung regelmäßige Sprechstunden einrichten darf. Im Übrigen erhält die SBV einen Großteil der zur Überwachung erforderlichen Informationen von der Belegschaft, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe Sprechstunden abhält.
Prof. Dr. Bernhard Knittel geht sogar noch
weiter indem er eine Behinderung der Mandatsarbeit unterstellt. |
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