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für das Klinikum Jena (§ 14b Schwerbehindertengesetz)
Die Dienststelle unterstützt mit dieser Integrationsvereinbarung das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 44, Seite 1394 vom 30. September 2000) und hat das Ziel der verstärkten Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben. Die Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und JAV stimmen
darin überein, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und
sozialpolitische Aufgabe ist, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen, ihre
Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für das Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena und kommt für - die schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten im Sinne §§ 1 und 2
Schwerbehindertengesetz (SchwbG), zur Anwendung. Ziele dieser Integrationsvereinbarung sind - die Neueinstellung und die Ausbildung von behinderten Menschen Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalrat,
JAV und Dienststelle eng zusammen. Darüber hinaus werden Maßnahmen aus dieser
Vereinbarung mit der Hauptfürsorgestelle, dem Arbeitsamt, den Rententrägern,
Integrationsfachdiensten und anderen Leistungsträgern koordiniert. Finanzielle
Förderungen sind auszuschöpfen. Zielfelder und Regelungen zum Erreichen der Vorgaben 1. Personalplanung 1. Personalplanung Der Arbeitgeber kommt seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach und ist bereit, während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung die Beschäftigtenquote von 6 % zu halten. Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit dem Arbeitsamt und entsprechenden Berufsförderungswerken aufgenommen. Die Vermittlungsvorschläge werden auf Eignung zur Einstellung überprüft. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen nicht als Nichteignung bewertet werden, da dies die Hauptfürsorgestelle finanziell ausgleicht. Für Auszubildende gilt: es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Die Einstellung von Schwerbehinderten und /oder Weiterbeschäftigung erfolgt auch in Zeiten der Stellenreduzierung. Die Möglichkeiten der Arbeit auf Probe werden ausgeschöpft. Befristete Arbeitsverträge von Schwerbehinderten werden spätestens nach 2 Jahren auf unbefristete Weiterbeschäftigung überprüft. Alle Förderungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Eignung und Bedarf die Wandlung in einen unbefristeten Vertrag (Die Namen der betroffenen Mitarbeiter werden separat erfasst). Förderung und Förderdauer durch das Arbeitsamt gelten als sachlicher Befristungsgrund. Geeignete schwerbehinderte Bewerber zur Ausbildung werden bevorzugt berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat und die JAV werden bei der Auswahl beteiligt. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung werden schwerbehinderte Azubis übernommen. Pro Jahr werden von der Dienststelle mindestens 4 Arbeitsplätze für behinderte PraktikantInnen angeboten, um behinderte Menschen als Nachwuchskräfte zu fördern. Geeignete PraktikantInnen werden bei der nächstmöglichen Einstellung/Ausbildung bevorzugt berücksichtigt. Die Versetzung, Abordnung oder Umsetzung von behinderten Beschäftigten erfolgt nur, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. (vgl. Fürsorgeerlaß). Vor Fremdvergabe von Leistungen verhandelt die Dienstelle mit dem Arbeitsamt über Förderleistungen zum Arbeitsplatzerhalt in der Dienststelle. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat werden bei den Verhandlungen beteiligt. Monatlich findet eine Gesprächsrunde mit der Schwerbehindertenvertretung, dem
Personalrat, der JAV und dem Beauftragten des Arbeitgebers zu den Themen der
Umsetzung der Integrationsvereinbarung, insbesondere der Personalplanung und
Qualifizierung, statt. Daraus können sich Ergänzungen zu den einzelnen Maßnahmen
in personeller Sicht ergeben.
2. Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld Bei Bedarf werden die Arbeitsplätze der Behinderten entsprechend angepaßt. Der Technische Berater der Hauptfürsorgestelle kann in die Gestaltung einbezogen werden. Die Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers sind dafür die Ansprechpartner. Bei der Planung von Neubauten und Renovierungsmaßnahmen wird auf Barrierefreiheit (DIN 18024) für Schwerbehinderte geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung einbezogen. Der konkrete Gestaltungsbedarf wird rechtzeitig ermittelt, so daß die Einrichtung bzw. Umrüstung des entsprechenden Arbeitsplatzes gezielt erfolgen kann. Sofern ein schwerbehinderter Mitarbeiter für diese Einrichtung vorgesehen ist, erfolgt die Einbindung des technischen Beraters der Hauptfürsorgestelle bei Neubauten spätestens bei der Erstellung der HU Bau bzw. unmittelbar nach der Entscheidung zu einer Sanierungsmaßnahme. Die Vergabe von Parkplätzen an Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" und
"aG" erfolgt nach der Parkordnung. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "aG"
erhalten den Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz.
3. Qualifizierung Schwerbehinderter Mindestens einmal im Jahr ist für behinderte bzw. gesundheitsbeeinträchtigte Beschäftigte der Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsbedarf zu ermitteln. Dazu erstellt der zuständige Vorgesetzte mit dem Beschäftigten einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung ermittelt die Fördermöglichkeiten und leitet
bei Bedarf über den Beauftragten des Arbeitgebers den Antrag bei dem jeweilig
zuständigen Leistungsträger ein.
4. Arbeitszeit Die Organisation der Arbeitszeit orientiert sich an den gesundheitlichen Bedürfnissen der Schwerbehinderten, Gleichgestellten und gesundheitsbeeinträchtigten Beschäftigten. Behinderte bzw. gesundheitsbeeinträchtigte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung/gesundheitliche Schädigung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit dem Betriebsarzt und der Dienststelle zusätzliche Pausen. Diabetikern werden zusätzlich Pausen zur Nahrungsaufnahme und medizinischen Versorgung gewährt. Bei Bedarf ist die Möglichkeit der Schichtbefreiung zu prüfen. Nach Einschätzung durch den Betriebsarzt können sie von der Nachtschicht befreit werden. Für behinderte Beschäftigte, die wegen medizinischer
Rehabilitationsleistungen auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende
ihrer Arbeitszeit sowie auf Gleitzeit ohne Kernzeit angewiesen sind, werden
entsprechende Regelungen getroffen.
5. Rehabilitation Langzeiterkrankte werden nach Ende der Lohnfortzahlung dem Personalrat gemeldet. Die Schwerbehindertenvertretung/ Personalrat führen in gemeinsamer Absprache und mit Zustimmung der betroffenen Person ein Beratungsgespräch zu den Themen: - Wiedereingliederungsmöglichkeiten, Dies gilt für Behinderte und Gesundheitsbeeinträchtigte gleichermaßen. Beschäftigten mit betriebsärztlichem Attest werden Anpassungsmaßnahmen oder ein Arbeitsplatzwechsel angeboten. Langzeiterkrankte werden auf ärztliche Empfehlung stufenweise wieder
eingegliedert. Sind keine speziellen Reha-Arbeitsplätze vorhanden, wird der
Arbeitsablauf der Reha-Maßnahme angepaßt. Der Vorgesetzte erarbeitet dazu
gemeinsam mit dem Personalrat/der Schwerbehindertenvertretung und dem
Betriebsarzt einen Wiedereingliederungsplan.
6. Prävention Treten Schwierigkeiten bei der Beschäftigung Behinderter auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsplatzes führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung herbeizuführen. Im Bedarfsfall ist die Hauptfürsorgestelle und/oder das Arbeitsamt
einzubeziehen und deren finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten sind zu nutzen.
Gesundheitsfördernde Angebote sind in die laufenden Verhandlungen aufzunehmen.
7. Vorgesetztenqualifizierung Die Vorgesetzten werden zu den Themen: - Integrationsvereinbarung geschult. Bildungsangebote der Hauptfürsorgestelle u.a. Bildungsträger werden genutzt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat informieren zu o.g. Themen in: - Personalrat direkt
8. Integrationsteam Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Bildung eines Integrationsteams, bestehend aus: 1 Beauftragter des Arbeitgebers Bei Bedarf werden eingeladen: Betriebsarzt Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen: - die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung, Das Integrationsteam trifft sich mindestens alle drei Monate. Finanzielle Ressourcen Zuschüsse des Arbeitsamtes, der Hauptfürsorgestelle und anderer Leistungsträger werden auf eine Sonderkostenstelle gebucht und für Integrations- und/oder Rehabilitationsmaßnahmen genutzt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat haben das Recht auf
Information über die Einnahmen/Ausgaben. Erweiterungsbedarf der vorliegenden Integrationsvereinbarung - Qualitätszirkel "Integration", Integrationsberichterstattung In den Versammlungen der Schwerbehinderten berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter (14b Abs. 3 SchwbG). Der Personalrat/die Schwerbehindertenvertretung berichten in den
Personalversammlungen, in der Personalratszeitung "Personalrat direkt" und im
Intranet über den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung. Beilegung von Streitigkeiten Wird zwischen Dienststellenleitung, Personalrat und
Schwerbehindertenvertretung über die Auslegung und Anwendung dieser
Integrationsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt,
wird unter Beteiligung der Hauptfürsorgestelle die Beilegung der
Meinungsunterschiede gesucht. Geltungsdauer Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung am .......... in Kraft. Unabhängig davon können Auszüge aus der Integrationsvereinbarung im Interesse der Schwerbehinderten sofort realisiert werden. Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum von 2 Jahren. Rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit nehmen die Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat Verhandlungen über die Fortschreibung der Integrationsvereinbarung auf. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen. Die Integrationsvereinbarung wird an den betriebsüblichen Stellen bekannt gemacht. Darüber hinaus wird sie der Hauptfürsorgestelle und dem Arbeitsamt Jena
übermittelt. gez. von
Schenk gez.
Schmidt
gez. i.V. Müller gez. Bitterlich
Jena, den 23. Mai 2001 Anhang Pflichten des Arbeitgebers bei Neu- und Wiederbesetzung und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, des Personalrates und ggfl. der JAV nach §§ 14 und 25 Abs. 2 SchwbG 1. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet , bei der Besetzung freier Stellen rechtzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzunehmen. Dabei werden auch entsprechende Berufsförderungwerke, Integrationsfirmen und im Bereich akademischer Berufe die Zentralstelle der Arbeitsvermittlung abgefragt. 2. Das Arbeitsamt hat dem Arbeitgeber geeignete Schwerbehinderte vorzuschlagen (§ 14 SchwbG). 3. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat
einzubeziehen, informiert diese über freie Stellen und unmittelbar nach Eingang
über die Vorschläge des Arbeitsamtes sowie über vorliegende Bewerbungen
Schwerbehinderter 4. Bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Bewerbern besetzt werden können, haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat unmittelbar nach dem Eingang zu unterrichten (§ 14 SchwbG). 5. Schwerbehinderte Bewerber werden zum Vorstellungsgespräch eingeladen, wenn sie nicht offenkundig ungeeignet für die zu besetzende Stelle sind (§ 14 SchwbG). 6. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu den Vorstellungsgesprächen einzuladen. 7. Schwerbehinderte haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung und fachlicher Leistung (siehe Fürsorgeerlaß). 8. Der Arbeitgeber informiert die Schwerbehindertenvertretung über die
getroffene Entscheidung zur Einstellung noch vor der Bearbeitung durch den
Personalrat (§ 25 SchwbG).
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